# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1857_S348 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 348 Die kirchlichen Bewegungen in Bayern. thungen betreffend. Nun sollte die Kirchenzucht nach einer schon im vorigen Jahre an die Pfarrämter ergangenen Weisung des Oberconsistoriums noch vor der Abhaltung der diesjährigen Diöcesan⸗Synoden mit den Kirchenvorständen berathen werden. Man hätte nach dem Zeitungslärm meinen sollen, diese Berathung würde zu den lebhaftesten, wo nicht heftigsten Erörterungen Anlaß geben. Aber in Nürnberg wenigstens war dies nicht im Mindesten der Fall. Nachdem das Rescript über Kirchenzucht den Kirchenvorständen, die bis dahin nur aus den Zeitungen davon gehört hatten, vollständig bekannt gemacht worden war, sahen sie wohl ein, daß an demselben nichts auszusetzen und dem Inhalt desselben durchaus nicht beizukommen sei. Es wurde daher auch keinerlei gegen den Inhalt gerichteter Antrag gestellt, oder Beschluß gefaßt. Und da inzwischen das Oberconsistorium selbst, in einer Entschließung vom 17. Jan. d. J. ausgesprochen hatte, „daß es in der Aufgabe der Kirchenvorstände und Diöcesan⸗Synoden liege, zu erwägen, ob sie auf diese Berathung schon jetzt näher eingehen oder auf Grund vorliegender besonderer Umstände sich für Vertagung aussprechen wollen“: so wurde dieser Ausweg von beiden Seiten ergriffen und der Wunsch einer Vertagung meist einstimmig beschlossen. Referent glaubt, daß auch die entschiedensten Freunde der Kirchenzucht nicht wohl anders handeln konnten. Selbst wenn es ihnen möglich gewesen wäre, was kaum anzunehmen ist, positive Bestimmungen über Kirchenzucht bei den Kirchenvorständen durchzusetzen: wie ließe sich denn bei der in Stadtgemeinden gegen die Geistlichen rege gewordenen Stimmung, bei dem Mißtrauen, mit welchem jede Abweichung von der bisherigen Uebung aufgenommen werden würde, der mindeste Segen von der Durchführung so beschlossener Maßregeln erwarten? Wiedereinführung einer Kirchenzucht in den Städten, wenn dieselbe nicht eine rein äußerliche, polizeiliche, sondern eine von der in der Gemeinde herrschenden ernsten Sitte getragene sein soll, hält Referent für eine unter allen Umständen höchst schwierige, zur Zeit aber fast geradezu unmögliche Aufgabe. Wohl hauptsächlich von der Rücksicht auf die gegen die Geistlichkeit hervorgerufene Stimmung geleitet, hat das Oberconsistorium in der erwähnten Entschließung vom 17. Jan. d. J. ausgesprochen: „Da über den Erlaß vom 2. Juli v. J., die Sicherstellung des geistlichen Amtes ꝛc. betreffend, Bedenken und Befürchtungen ausgesprochen worden sind, welche sich nicht sowohl auf die Sache, als den Vollzug beziehen können, so gedenkt das Königliche Oberconsistorium, um diesen Besorgnissen jede thunliche Berücksichtigung angedeihen zu lassen, zum Behufe nochmaliger Revision des fraglichen Erlasses seiner Zeit weitere Erhebungen anzuordnen. Bis dahin haben sich die Geistlichen auf das in dieser Beziehung bereits Bestehende und in anerkannter Uebung Befindliche zu beschränken ꝛc.“ Allerdings ist demnach das practische Vorgehen auf diesem Gebiete für die nächste Zukunft aufgegeben. Man kann das beklagen, besonders um der Ursache willen, die es nöthig machte. Daß aber das Oberconsistorium seinen Grundsätzen untreu geworden sei, daß es auch nur ein von ihm in