# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1857_S346 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 346 Die kirchlichen Bewegungen in Bayern. reich und rechtzeitig im Gotteshause eingefunden hatte, mit dem Beginn der Liturgie die Kirche verließ und erst nach dem Ende derselben wieder in die Kirche eintrat. Alle auf Abschaffung der Liturgie abzielenden Berathungen und Beschlüsse der Kirchenvorstände, oft schon die bloßen darauf gerichteten Versuche und Anläufe wurden sorgfältig in den Tagesblättern registrirt und so die Unruhe und Bewegung in den Gemeinden, wenn sie vielleicht beschwichtigt schien, immer wieder angefacht. Es wurde dem Referenten von glaubwürdiger Seite versichert, es seien von der Redaction eines Nürnberger Tagesblattes, das in der Stadt und auf dem Lande viel gelesen wird, besondere Briefe in den Landgemeinden verbreitet worden, um die Bewegung nicht ins Stocken kommen zu lassen. Referent hat aber keinen solchen Brief selbst zu Gesichte bekommen. Vergleicht man nun aber das Ergebniß und den Erfolg dieser Bestrebungen mit der daran angewandten Mühe, so kann mit Recht behauptet werden, daß nicht einmal auf dem Gebiete der liturgischen Frage von den Unkirchlichen ein nennenswerther Sieg errungen worden sei. Was will es denn besagen, wenn unter den 850 lutherischen Gemeinden des diesseitigen Bayerns in etlichen Städten und Dörfern die kaum eingeführte Liturgie wieder hat weichen müssen? Referent hat zwar nicht eine amtliche statistische Uebersicht zu seiner Verfügung, auf deren Grund hin er mit Zahlen den Beweis liefern könnte. Aber er lebt inmitten der protestantischen Bevölkerung Bayerns und hat die neueste Bewegung mit Aufmerksamkeit verfolgt, und glaubt auf Grund der von ihm gemachten Wahrnehmungen sagen zu können, daß die Zahl der Gemeinden, in denen den Gegnern der Liturgie ein augenblicklicher Sieg zu Theil wurde, eine verhältnißmäßig sehr geringe ist. Zur richtigen Würdigung der Sachlage darf nämlich Folgendes nicht vergessen werden. Erstens, daß in vielen, zumal Landgemeinden, die Liturgie ihren wesentlichen Bestandtheilen nach gar nie außer Gebrauch gekommen ist, sondern sich auf Grund der im Nürnberger Gebiete, im Ansbachischen und Bayreuthischen geltenden Nürnberg⸗Brandenburgischen Kirchenordnung fortwährend erhalten hat. Dazu kommt, daß seit mehreren Jahrzehnten von jüngeren Geistlichen, welche bereits auf der Universität durch die gesegnete Thätigkeit unserer trefflichen theologischen Facultät die richtigen liturgischen Principien kennen gelernt hatten, in ihren Gemeinden freilich ohne Sanction des Kirchenregiments — der Liturgie wieder zu ihrem Rechte verholfen wurde, ein Vorgehen, das, wie löblich es auch der ihm zu Grunde liegenden Absicht nach war, doch der kirchenregimentlichen Regelung und Ordnung bedurfte, und von welchem eben hauptsächlich die vom Oberconsistorium der General⸗Synode im Jahre 1853 gemachten liturgischen Vorlagen veranlaßt und hervorgerufen worden waren. Endlich war die Liturgie, welche zuerst im Jahr 1853 zu facultativem Gebrauch vom Oberconsistorium herausgegeben, dann von der Generalsynode mit ganz unwesentlichen Modificationen angenommen und vom Könige genehmigt worden war, von da an