# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1857_S345 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die kirchlichen Bewegungen in Bayern. 345 bayerischen Kirchenrecht das Oberconsistorium zwar selbstständig, aber dem Staatsministerium des Innern für Kirchen⸗ und Schulangelegenheiten unmittelbar untergeordnet ist und von demselben Weisungen zu empfangen hat. Freilich gibt es eine Linie, über welche eine kirchliche Behörde sich durch keinerlei Rücksichten darf hinausdrängen lassen, wenn sie nicht ihre Pflicht gegen die Kirche verleugnen will. Aber die Entscheidung der Frage, ob in einem bestimmten Falle die Sache bis zu dem Aeußersten gediehen sei, daß schlechthin kein Nachgeben zulässig sei, was für Folgen auch daraus entspringen mögen, ist eine so ernste und schwierige, geht so tief in das innere Heiligthum des Gewissens hinein, daß die größte Behutsamkeit des Urtheils von selbst geboten erscheint, zumal gegenüber einer Behörde, wie das bayerische Oberconsistorium, und einem Manne, wie Harleß, der durch seine ganze Vergangenheit bewährt ist, und von dem die gewissenhafteste Erwägung seiner Schritte vor dem Angesichte Gottes von vornherein angenommen werden muß. Aus dem Gesagten wird zur Genüge erhellen, warum das Oberconsistorium die wiederholte Berathung der liturgischen Frage in Nürnberg nicht verhindern konnte, wenn es auch gewollt hätte. Ob es aber, gesetzt, daß es angegangen wäre, auch nur rathsam gewesen wäre, die Liturgie in allen Kirchen der Stadt zu erhalten, diese Frage getraut sich Referent keineswegs entschieden zu bejahen. Bei der einmal hervorgerufenen Antipathie hätte sicherlich in der Mehrzahl der Kirchen die Gemeinde sich wenig oder gar nicht an derselben betheiligt; es wäre auf lange Zeit ein durchaus unprotestantisches Handeln lediglich zwischen Liturgen und Chor in Aussicht gestellt gewesen. Hingegen entsprach die vom Oberconsistorium gegen den Majoritätsbeschluß der Plenar⸗Versammlung getroffne Anordnung der Beibehaltung der Liturgie in einer Kirche nicht bloß dem wirklichen Bedürfnisse der Freunde der Liturgie, sondern ließ auch den Nichtfreunden die Möglichkeit offen, dieselbe kennen zu lernen und sich mit ihr zu befreunden. Je genauer man die Sache prüft, desto mehr wird man sich überzeugen, daß das, was das Oberconsistorium gethan hat, das Beste war, was unter den obwaltenden Umständen geschehen konnte. Als die liturgische Bewegung in Nürnberg im Zuge war, verbreitete sich dieselbe auch auf viele andere Gemeinden. Da, soviel dem Referenten bekannt ist, den andern Städten auf ihre eingereichten Adressen kein besonderer Allerhöchster Bescheid zu Theil wurde, so galt die den Nürnbergern gegebene Antwort als Bescheid für Alle. Und wie die Gegner des Oberconsistoriums in Nürnberg sich nach dem erhaltenen Bescheide hauptsächlich auf die Liturgie warfen, so thaten sie es auch anderwärts. In den meisten Städten und sogar in vielen Landgemeinden setzten sich die Kirchenvorstände in Bewegung oder sie wurden von anderen Gliedern der Gemeinde in Bewegung gesetzt, um die Abschaffung der Liturgie zu bewirken. In ein paar Landgemeinden, deren Angehörige in häufigem Verkehr mit Nürnberg stehen, ist es vorgekommen, daß an einem Sonntage die ganze männliche Zuhörerschaft, welche sich zahl⸗