# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1857_S344 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 344 Die kirchlichen Bewegungen in Bayern. entschieden kundgegebene Liebe wenigstens der Kirchgänger zur eingeführten Liturgie hätte berufen und stützen können; man hätte müssen sagen können, daß nur diejenigen Gemeindeglieder, welche selten oder nie den Gottesdienst besuchen, gegen, hingegen die wirklich fleißigen Besucher des Gotteshauses für die Liturgie seien. So aber war in der That das Sachverhältniß nicht. Die Zahl der entschiedenen Freunde der Liturgie war in den meisten Kirchsprengeln Nürnbergs eine kleine. Außer ihnen gab es viele, welche sich zwar dieselbe hätten gefallen lassen, die auch sicherlich nach und nach sich mit ihr befreundet und sie lieb gewonnen hätten, von denen aber nicht zu erwarten war, daß sie gleich Anfangs sich mit Wärme und Entschiedenheit derselben annehmen würden. Man kann das beklagen, aber nicht in Abrede stellen; ja, wenn man die liturgische Vergangenheit Nürnbergs in den letzten 50 Jahren bedenkt, so kann man sich nicht einmal darüber wundern. Dazu kommt aber noch etwas Anderes, was dem Oberconsistorium ein entschiedenes Vorgehen erschwerte, ja unmöglich machte. Es ist kein Geheimniß, daß von Seite der weltlichen Behörden die übertriebensten Befürchtungen wegen der in Nürnberg herrschenden Aufregung und einer deshalb zu besorgenden Störung der öffentlichen Ruhe gehegt und amtlich an die höhern und höchsten Landesstellen berichtet wurden. In Folge dessen wurde gegen zwei Nürnberger Geistliche auf Befehl des Staats⸗Ministeriums des Innern für Kirchen⸗ und Schulangelegenheiten specielle Untersuchung verhängt, weil dieselben in ihren am 7. Dec. gehaltenen Predigten die kirchlichen Verhältnisse neuerlich gestört ꝛc. haben sollten, und bei einer Wiederholung solchen Verhaltens von Seite einzelner Geistlichen Störungen der öffentlichen Ruhe zu besorgen stünden. (Nebenbei sei gleich hier bemerkt, daß die angeklagten Geistlichen der gegen sie erhobenen Beschuldigungen nicht schuldig befunden wurden.) Eine weitere Folge war die, daß durch Oberconsistorial⸗Entschließung vom 13. December sämmtlichen Geistlichen die Erörterung der kirchlichen Tagesfragen nachdrücklichst untersagt wurde. Es ist begreiflich, daß dieses Rescript bei der Geistlichkeit große Sensation hervorbrachte, und daß manche meinten, es zeige sich darin eine zu weit gehende Nachgiebigkeit der Kirchenbehörde gegen die Forderungen der Staatsgewalt; es ist nicht zu verwundern, daß Einzelne glaubten, das Oberconsistorium hätte lieber Alles daran setzen und eher seine Entlassung nehmen, als solchem Ansinnen entsprechen sollen. Aber bei ruhiger Ueberlegung war doch auch zu erwägen, einmal, daß, wenn kirchliche Vorgänge in ein Stadium getreten sind, daß von Seite der Sicherheitspolizei Maßnahmen als geboten erscheinen, die kirchliche Behörde unter allen Umständen eine höchst schwierige Stellung hat, die bei Beurtheilung ihres Handelns nicht außer Acht gelassen werden darf; sodann, daß Harleß nicht das Oberconsistorium, sondern der Präsident des Oberconsistoriums, oder mit andern Worten, daß das Oberconsistorium nicht Ein Mann, sondern ein Collegium ist; endlich, daß nach unserem