# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1857_S341 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die kirchlichen Bewegungen in Bayern. 341 schwerdeführer keineswegs. Es wurde darin bemerkt, daß die Begründung der gegen das Oberconsistorium erhobenen Beschuldigungen ungern vermißt worden sei; der Bescheid geht in ausführlicher Weise auf die einzelnen Beschwerdepuncte ein und weist das Unbegründete derselben nach. Er ist in der That für die Beschwerdeführer ein abschlägiger. Bezeichnend ist die Aeußerung, die einer der Hauptbetheiligten darüber that, daß man ihn zu wiederholten Malen lesen müsse, um zu merken, daß er doch nicht so gar ungünstig sei, als es beim ersten Durchlesen scheine. Und daran ist etwas Richtiges bezüglich eines Punctes, nämlich des über die Liturgie Gesagten. Einen der Beschwerdepuncte bildete die Einführung der Liturgie beim Haupt⸗(Sonntags⸗Vormittags⸗) Gottesdienste; es war deren Abschaffung verlangt worden. Der Allerhöchste Bescheid wies nun zwar dies Verlangen als unbegründet und ungerechtfertigt zurück, ordnete aber eine Untersuchung über die locale Einführung der Liturgie an, woran sich mit einigem Rechte von Seiten ihrer Gegner die Hoffnung auf locale Beseitigung derselben knüpfte. Dies war denn auch der Punct, auf welchen zuvörderst in Nürnberg, dann auch an andern Orten die Agitation sich richtete; man wollte doch nicht ganz umsonst einen so gewaltigen Anlauf gemacht haben; da nun bezüglich der übrigen Puncte nichts zu hoffen war, so warf man sich mit aller Macht auf die Liturgie. Diesem Streben war nun ganz besonders der Umstand günstig, daß Anfangs Decembers die alle drei Jahre stattfindende Erneuerungs⸗ oder Ergänzungswahl der Kirchenvorstände vorgenommen werden mußte. Alle drei Jahre hat nämlich die Hälfte der Kirchenvorsteher auszuscheiden, um sammt einer gleichen Anzahl von Ersatzmännern durch eine neue Wahl ersetzt zu werden. Berechtigt zum Wählen ist nach der Allerh. Verordnung vom 7. Oct. 1850 jedes männliche selbstständige Mitglied der Sprengelgemeinde nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre, das nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens der Fälschung, des Betrugs ꝛc. verurtheilt worden ist. Wählbar in den Kirchenvorstand sind alle wahlstimmberechtigten weltlichen Mitglieder der Kirchengemeinde, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, einen sittlichen christlichen Wandel führen, und ihre dem Glauben und Bekenntnisse der Kirche entsprechende Gesinnung durch Theilnahme am öffentlichen Gottesdienste und am heil. Abendmahle an den Tag legen. Nun waren in Nürnberg für die fünf Sprengel zusammen 30 Kirchenvorsteher und 30 Ersatzmänner zu wählen. Diese Wahl wurde von den Gegnern des Oberconsistoriums benutzt, um vor Allem die Beseitigung der Liturgie und dann noch Weiteres durchzusetzen. Denn dazu bot die ungeheure Ausdehnung der activen Wahlberechtigung eine günstige Gelegenheit. Es kam nur darauf an, eine möglichst große Anzahl von Wählern, die sonst sich um Kirche, Gottesdienst, Abendmahl ꝛc. gar nichts kümmern, zur Theilnahme an der Wahlhandlung zu bewegen, so war man gewiß, eine große Mehrheit über die kirchlich Gesinnten zu erlangen. Um dies zu erreichen, wurde am 3. Dec. in öffentlichen Blättern auf die bevorstehende Wahl hingewiesen und aufgefor⸗