# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1857_S336 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 336 Aus dem Fürstenthume Schwarzburg⸗Sondershausen. und einfach abgethan werden können, wenn man recht aufrichtig sein, der Wahrheit die Ehre geben und im Gehorsam gegen den HErrn JEsus und in Seinem Namen Ernst machen wollte und getrost sagen: Die Sach' und Ehr', HErr JEsu Christ, Nicht unser, sondern Dein ja ist; Darum so steh' Du denen bei, Die sich auf Dich verlassen frei. Gehet hin, ihr landeskirchlichen Pastoren und Kirchenbehörden, und thuet desgleichen, wie das ehrwürdige Kirchenministerium zu Greiz in der Furcht Gottes gethan hat, daß der HErr euch ferner im rechten einigen Glauben stärken und erhalten wolle. Amen. (Aus dem „Freimund.“) Aus dem Fürstenthume Schwarzburg⸗Sondershausen. Den meisten Lesern des Freimund wird wohl nicht unbekannt geblieben sein, daß die lutherische Landeskirche bei uns so gut, wie in den andern thüringischen Staaten, in Unglauben und tiefe Finsterniß gerathen war, und daß sie, aus gerechtem Gerichte Gottes als ein integrirender Theil des Staats angesehen, bei allen Hauptveränderungen der Staatsverfassung mit demselben durch dick und dünn gehen mußte. So ists denn bei uns dahin gekommen, daß, als den 1. Januar 1842 ein neues Landesgrundgesetz in Kraft trat, sie sich nach § 98 mit dem bescheidenen Titel einer evangelisch⸗christlichen Kirche begnügen mußte, doch aber noch in dem Rechte einer Landeskirche verblieb; ja daß, als in den Jahren 1848 und 49 der Staatswagen ganz aus dem Gleise gekommen war und querfeldein über Aecker, Wiesen, Gräben, Dornen und Hecken ging, die Landeskirche als unnützer Ballast über Bord geworfen wurde, so daß es in dem neuen Landesgesetz vom 12. December 1849 § 20 ausdrücklich heißt: es bestehet ferner keine Staatskirche. Zwar wurde diese übereilte That gar bald wieder zurückgenommen und diese Bestimmung durch eine Abänderung vom 28. März 1854 wieder gestrichen, doch das Verhältniß der Kirche zum Staate nicht wieder geordnet, so daß man nicht wußte: sollte die Kirche wirklich frei und unabhängig bleiben, oder sollte sie von neuem mit dem Staate wieder an ein Joch gespannt werden? Aus der Kirche selbst ließ sich damals keine Stimme vernehmen, die darnach gefragt oder überhaupt über diese Frage nachgesonnen hätte, und so blieb sie denn zwischen Thür und Angel stecken, bis sie denn neuerdings durch ein neues Landesgrundgesetz vom 8. Juli 1857 wieder zu Ehren angenommen ist. Denn da heißt es § 4 von derselben: Die evangelisch⸗lutherische Kirche ist Landeskirche; der evangelisch⸗lutherische Fürst übt in derselben die bischöflichen Rechte aus. Und da können nun wir, die wir es mit der lutherischen Kirche treu und redlich meinen, es nicht lassen, hier offen und unverholen unsere Freude darüber auszusprechen und dem