# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1857_S333 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Rationalistische Lebensversuche in Sachsen. 333 mit dem allgemeinen Antrage auf Vorlegung eines Entwurfs zu einer neuen zeitgemäßen Kirchenverfassung (d. h. einer solchen, die dem rationalistischen Herren omnes Bekenntniß, Predigt, Liturgie, Katechismus, Gesangbuch, also die ganze Kirche zur freien Verfügung stellte) hoffnungsreich beschlossen. Nun, da der Landtag wieder nahet, mußte doch wieder etwas gethan werden, um das Kirchenregiment für die Absichten der Widerkirchlichen fügsam zu machen. Was thut man? — Man stellt Laurer auf, die in und um Dresden die glaubensfesten, besonders jüngeren Geistlichen in ihren Predigten behorchen, und bringt die Vorträge derselben, natürlich mit feinen, entstellenden, schroffklingenden Wendungen unter schärfster Kritik in die constitutionelle Zeitung, so daß der unbefangene Leser selbst beim besten Willen in Verlegenheit geräth und meint: „Ja, wenn der das gesagt hat, da hat er mißverständlich oder gar unrecht geredet.“ So hat sich denn auch die Kirchenregierung selbst nöthigen lassen, die betreffenden Geistlichen zu verhören oder resp. zur Verantwortung zu ziehen, und wenn sich diese auch vollständig rechtfertigten, hatten sie doch die Mühe der Verantwortung gehabt. Man erwartet nun allerdings, daß die Regierung jene Zeitungsklätschereien förmlich und öffentlich strafen und zu Ende bringen werde, allein die Partei hat doch die Genugthuung, die Regierung im Schach zu halten. So hat sich auch die Kirchenregierung nöthigen lassen, Einspruch gegen das Besuchen der Bibelgesellschaftstunden, welche der Secretär der Bibelgesellschaft für sein Haus hält, von Seiten der nicht zum Hause Gehörigen zu thun, was sonst für ganz unverfänglich gehalten worden wäre. Ebenso hat sich ein junger Pfarrer S. zu Th. vor kurzem müssen von einer Person, die sehr verdächtig war, mit der Unzucht Gewerbe zu treiben und die er nach ihrem Gewerbe in seinem seelsorgerlichen Eifer beim deutschen Namen nannte, injuriarum belangen lassen; der Amtmann des Ortes hat die Klage bereitwillig angenommen und den Pfarrer zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt. Dieser wollte anfänglich die Strafe ablehnen, weil er sich getrauete, die exceptio veritatis zu führen, sich auch in seiner Seelsorge das Recht, die Wahrheit zu sagen, nicht nehmen lassen dürfe. Allein er fand keine Hülfe. Freilich mußte er zugestehen, daß der Jurist befugt sei, zu Gunsten der Unschuld auf dem Buchstaben des Rechts zu bestehen, daß auch der Geistliche bei der eifrigsten Seelsorge die Form des Rechten in acht nehmen muß, daß dergleichen Anstöße zur Warnung dienen können, indem auch der treueste Geistliche in der Gefahr steht, fleischlichen Eifer und Rechthaberei oder Herrschsucht mit wahrer Seelsorge zu verwechseln oder zu vermengen, — eine Lehre, die sich ein jeder zu nutze machen kann — er hat sich daher entschlossen, den Gedanken an Widerstand fahren zu lassen, nicht auf gewaltsame Auspfändung zu warten, wie er wohl für Pflicht gehalten, sondern sich der Strafe zu unterwerfen und künftig auf die Form zu achten, — man sieht aber ungefähr den Zug des Windes, man sieht, daß der Rationalismus Neckereien anfängt, daß er sich wieder wie sonst entschließt, lieber die Sittenlosigkeit gewähren zu lassen,