# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1857_S280 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 280 „Zur Geschichte der neuesten Theologie.“ er den festen Zusammenhang des Glaubens zerstöre; er, der den Glauben immer nur als den Bekenntnißglauben in seiner dogmatischen Gestalt gefaßt, und die gefährliche Distinction zwischen Religion und Theologie verabscheut hatte! Er, der erklärte Parteimann, wußte jetzt so trefflich zu reden von „„dem Verderblichen des Parteiwesens““, von der „„Verengung des Gesichtskreises durch das beständige Hinschauen auf einen und denselben Punct““, von den großen gemeinsamen Interessen am Reiche Gottes, vor denen die Parteistreitigkeiten zurückweichen müßten. Er, der sonst recht gut wußte, daß das bewußte und absichtliche Neutralisiren und Abschwächen einer Glaubenswahrheit, da, wo sie zu bekennen ist, der Verleugnung gleichkomme, und eben so gut, daß durch die Calvinische Abendmahlslehre eine rationalistische Tendenz hindurchgehe, daß der Sacramentsbegriff hier in einer spiritualistischen Auflösung begriffen sei, — er sah über alle diese ernsten Bedenken leichten Muthes hinweg, und nichts hörte man bei dieser Gelegenheit von den sonst so unausweichlichen Wendungen, daß „„man nicht an Einem Joch mit den Ungläubigen ziehen dürfe““, daß „„das Licht keine Gemeinschaft mit der Finsterniß habe““, „„Christus nicht mit Belial stimme““, u. s. w. u. s. w. Dafür aber wurde desto nachdrücklicher gewarnt, und dies ist characteristisch für die ganze Richtung der Staatsreligion und Staatstheologie, vor dem Streben nach Emancipation der Kirche vom Staat, nach einer organischen, auf den Grundlagen der Presbyterien und Synoden sich aufbauenden Kirchenverfassung, vor der Verwerfung des landesherrlichen Summepiscopats und des liturgischen Rechtes des Fürsten. Hengstenberg hat zu allen Zeiten in seiner Evangelischen Kirchenzeitung, von dem Vorwort des Jahrganges 1832 bis auf die Gegenwart, an diesem Dogma der Staatskirche festgehalten und jedenfalls fester, als an dem lutherischen Sonderbekenntniß! Und weiß er auch hier nicht, wie sonst, den Schriftbeweis aus dem Alten wie dem Neuen Testament zu führen, muß er vielmehr zugeben, daß das Neue Testament und die apostolische Kirche von unsern kirchlichen Souveränitätsrechten des Landesfürsten und unserer Consistorialverfassung sehr weit entfernt ist, so läßt er sich doch dadurch nicht irren; er meint vielmehr, „„man dürfe nicht den Maßstab des Neuen Testaments auf die gegenwärtige empirische Kirche anwenden““ —“ (so übersetzt Hengstenberg das „Credimus, confitemur, et docemus, unicam regulam et normam, secundum quam omnia dogmata, omnesque doctores aestimari et judicari oporteat, nullam omnino aliam esse, quam Prophetica et Apostolica scripta cum Veteris, tum Novi Testamenti.“ Verstanden? meine altlutherischen Glaubensgenossen?); „„da in dieser die Zahl Derer, welche vor Baal die Kniee nicht gebeugt, so gering sei, daß sie keinen Anspruch zu machen haben auf das Privilegium der Heiligen, sich ihre Hirten selbst zu wählen.““ (Verstanden? „Auf das Privilegium der Heiligen“ haben die Heiligen „keinen Anspruch“, sondern der Staat! „H., Du bist ein großer Gott, und ist nicht Betrug mit Dir!“) „Er geht überhaupt nirgends auf das Wesen der Kirche,