# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1857_S262 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 262 Real⸗Encyclopädie für protestantische Theologie und Kirche. verborgene Wesen seines Zustandes; es geht auf den innersten Kern seines Lebens, nach welchem er in die Substanz des gottmenschlichen Lebens Christi eingepflanzt ist durch den Glauben.“ Also trotz aller Verwahrung und Beschränkung wesentlich nichts anderes, als die alte Osiandristische Rechtfertigungslehre, und eine unumwundene, thatsächliche Verleugnung der biblischen, lutherischen Lehre von der Rechtfertigung des armen Sünders vor Gott aus freier Gnade, allein durch den Glauben, um Christus willen. Wird doch diese, obwohl unerschütterlich in Gottes klarem Wort gegründet, und von der wahren protestantischen Kirche aus innigster, lebendigster, gewissester, vom heil. Geist selbst gewirkter Ueberzeugung festgehalten, eine Vorstellung, somit ein menschlicher Gedanke und Meinung genannt, und der Actus forensis, oder die gerichtliche Handlung, durch welche Gott den an Christum gläubigen Sünder für rein und gerecht erklärt, als ein willkürlicher erklärt, gleich als gäbe es gar keinen stellvertretenden, thätigen und leidenden Gehorsam Christi, keine Genugthuung, kein vollgiltiges Verdienst des Erlösers, und als müßte nicht diese für uns arme, verlorene und verdammte Sünder hervorgebrachte Gerechtigkeit Christi aus dem Evangelio im Glauben ergriffen und angeeignet sein. Wird doch gerade das als falsch und irrig abgelehnt, darinnen der höchste Preis der erbarmenden Liebe Gottes, die größeste Ehre und die göttliche Kraft des Verdienstes Christi, das seligste Licht und der süßeste Trost des Evangelii besteht, daß nämlich Gott in der That den armen, gefallenen Menschen im Widerstreit mit seiner wirklichen Beschaffenheit, die freilich lediglich eine sündhafte und verdammliche ist, für rein und gerecht erklärt. Wird doch dagegen die Rechtfertigung als eine Enthüllung des verborgenen Wesens des Zustandes des an Christum gläubigen Sünders dargestellt, nach welchem er durch den Glauben in die Substanz des gottmenschlichen Lebens Christi eingepflanzt ist, und somit nach dieser Lehre auf echt papistische Weise der arme Sünder eben deswegen für gerecht erklärt, weil er nun wirklich wesentlich gerecht ist, also das Rechtfertigende des Glaubens nicht darein gesetzt, daß er die stellvertretende Genugthuung und das vollgültige Verdienst Christi ergreift und uns zueignet, sondern darein, daß der Sünder durch den Glauben in die Substanz des gottmenschlichen Lebens Christi eingepflanzt ist, daß sein Wesen mit den Kräften des göttlichen Lebens Christi durchdrungen, kurz daß er so wesentlich gerecht gemacht wird. Und so lehrt Julius Müller, ein Stern erster Größe unter den moderngläubigen Unions⸗Theologen, unter den Männern, die so zungen⸗ und federfertig sind, einfältige, arglose Lutheraner zu bereden, die Unionsleute stünden ja mit ihnen auf demselbigen Grund, nämlich der Rechtfertigung des armen Sünders vor Gott durch den Glauben an Christum, die Unterschiede der Lehre beträfen ja nur minder wichtige Nebenpuncte, die es doch nicht hindern sollten, daß sich Brüder, Söhne einer Mutter, in Liebe vereinigen und nicht in den eignen Eingeweiden wühlen sollten. Mir nicht der Bruderschaft mit den Ungläubigen. Ist doch da, wie obiges Beispiel sonnenklar zeigt, nimmermehr ein gemeinsamer Grund. Nein,