# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1857_S237 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? 237 sogenannten Geistlichen und Pfarrherren, als von besondern Privilegien und Prärogativen des Standes der weltlichen Obrigkeit und der Hausväter, da es auch in der Repräsentativ⸗Kirche wesentlich und eigentlich nur einen Stand, nämlich den Christenstand gibt, in welchem alle wahrhaft Gläubige gleich ebenbürtige Söhne desselben Vaters im Himmel und derselben geistlichen Mutter auf Erden, nämlich der bekennenden Kirche, des Pfeilers und der Grundveste der Wahrheit und gleichberechtigte Bürger desselben geistlichen Reiches sind, und alle Bekenner des Kirchenglaubens, auch wenn sie als Heuchler in keiner innerlichen Geistesgemeinschaft mit Christo und den wahrhaft Gläubigen stehen, und wesentlich und eigentlich kein Besitzrecht an den geistlichen Gütern, Aemtern und Gewalten haben, welche die Gemeinde der Gläubigen von Christo empfangen hat, doch wegen der äußerlichen Bekenntnißgemeinschaft mit dieser dasselbe Recht der Verwaltung und Mitregierung als Werkzeuge der gläubigen Gemeinde mit ausüben. Dadurch aber, daß der eine und andere dieser Bürger, seinem weltlichen Stande und Berufe nach, eine obrigkeitliche Person oder ein Hausvater ist, hat er in einer evangelischen Repräsentativ⸗Gemeinde an sich kein Vorrecht vor den Andern und bildet in ihr keinen besondern Stand, da er eben nur als Christ und Bekenner des kirchlichen Glaubens, nicht aber irgendwie auf andere Weise, ein Glied dieser Gemeinde ist, also daß die verschiedenen weltlichen Stände zufallens wohl in der Repräsentativ⸗Kirche, nicht aber nothwendig und wesentlich von derselben sind und sie bilden, ähnlich wie die Christen wohl in, aber nicht von der Welt, und die Heuchler wohl in, aber nicht von der Kirche (im eigentlichen Verstande) sind. Was aber den sogenannten geistlichen Stand betrifft, so ist ja freilich das Predigtamt göttlicher Einsetzung und „Niemand soll in der Kirche öffentlich lehren oder predigen oder Sacramente reichen, ohne ordentlichen Beruf;“ aber eben gerade deshalb haben die Träger dieses Amtes d. i. der ihnen von Christo durch seine Gemeinde übertragenen Gewalt, auch in der Repräsentativ⸗Gemeinde keine herrscherischen Vorrechte, als sonderliche Standespersonen, sondern eben nur die Gewalt des göttlichen Wortes in bekenntnißtreuer Auslegung und derartiger mittel⸗ oder unmittelbarer Anwendung, dadurch sie eben nicht herrschen, sondern der Gemeinde, um derentwillen ihr Amt und Dienst ist, aber nicht umgekehrt, vielmehr dienen sollen, um für alles christliche und kirchliche Thun und Handeln in den Gewissen und Herzen der Gemeindeglieder Gottes Wort, der Glaubensregel und dem kirchlichen Bekenntniß gemäß, zur Herrschaft zu bringen, also daß dieses Wort und sonderlich das Evangelium als Gnadenmittel des heil. Geistes durch den Mund seines Dieners den rechtfertigenden Glauben an Christum und die geistliche Vereinigung mit Christo in den Herzen der Bußfertigen und die brüderliche und allgemeine Liebe in den Herzen der Gläubigen wirke, erhalte und mehre und demgemäß auch das christliche Gemeindeleben begründe und auf allerlei Weise immer mehr fördere. (Fortsetzung folgt.)