# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1857_S236 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 236 Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? Nur dieses und nichts anderes ist, eben vom wahren, evangelischen Standpuncte aus, das Kirchenregiment. Nicht also der besondere obrigkeitliche und hausväterliche Beruf, innerhalb des gemeinen christlichen Berufs und der freien Bürgerschaft im Reiche Gottes, verleiht eine größere Gewalt, in der Repräsentativ⸗Gemeinde und in einem evangelischen Kirchenregiment — denn jene besonderen Berufsarten sind ja an sich durchaus nicht christlicher und kirchlicher Natur —, sondern der hat in den Versammlungen der Repräsentativ⸗Gemeinde die größere Gewalt, in welchem, nach Erkenntniß und Willen, das aus Gottes Wort normirte und formirte kirchliche Bekenntniß am Meisten lebt, und aus welchem es für allerlei Gestaltung des Gemeindewesens und Begründung und Förderung des Gemeindelebens die größere Erleuchtung und Kraft beweist, um den Verstand der andern Gemeindeglieder genauer zu berichten und ihren Willen zu neigen, der also gewonnenen bessern Erkenntniß zu folgen und durch gemeinsame Urtheile und Beschlüsse ins Werk zu richten, was „dem gemeinen Nutz“ eben frommt. Da könnte es sich nun freilich zutragen, daß z. B. der erwachsene Sohn mehr bekenntnißgemäße Einsicht und Erkenntniß und zugleich die Gabe hätte, sie klar und faßlich darzustellen, als sein Vater, ja diesem sogar, falls er irrte, wenn auch, nach dem 4. Gebot, in aller Bescheidenheit und Demuth, widersprechen müßte; oder ein ähnliches Uebergewicht könnte etwa ein Bauer gegenüber einem obrigkeitlichen Beamten haben, ja es könnte sogar geschehen, daß ein älterer gemeiner Christ mehr evangelische Erkenntniß und Erfahrung auf diesem und jenem Gebiete des christlichen und kirchlichen Lebens hätte, als etwa der noch etwas junge, bekehrungshitzige, oder kirchenordnungssüchtige, kurz mit gesetzlichem Wesen behaftete, pietistisch⸗confessionistische Herr Pfarrer, der Lauterkeit von dessen Gesinnung unbeschadet. Das sind ja nun allerdings erschreckliche Consequenzen unseres evangelischen Kirchenregiments, davor billig allen Freunden und Liebhabern des gesetzlichen „3 Stände⸗Kirchen⸗Ordnungs⸗Regiments“, als Herrn Past. Grabau mit seinen offenbaren und heimlichen Anhängern, Schauder und Entsetzen ankommt und das Haar sich sträubt ob solches, die bisher seit 300 Jahren bestehenden und nach ihrer Meinung, wahrscheinlich bis zum jüngsten Tage festzuhaltenden lutherischen Kirchen⸗Ordnungen revolutionär umstürzenden Gebahrens, darin unausbleiblich und unausweichlich das 4. Gebot so hart verletzt würde und alle Pietät zu Grunde ginge. Wir aber fürchten dergleichen Schrecknisse nicht und sind vielmehr aus dem Evangelio dessen fröhlich gewiß, daß auch ein solcher Fall nichts mehr und nichts weniger, als eine gegenseitige heilsame Demuthsschule für Nehmer und Geber wäre und die brüderliche Liebe dadurch in beiden zunähme. Summa: das neutestamentliche Kirchenwesen und das evangelische Kirchenregiment weiß eben so wenig von einem durch die Ordination fortgepflanzten und der Art nach, von den sogenannten Laien verschiedenen Stande der