# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1857_S235 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? 235 dessen Wirkungen that; denn das Evangelium ist weise und stark genug, ähnlich wie es in den Heidenländern that und thut, christliche Gemeinden zu gründen und zu gestalten und aus bereits vorhandenen der Heimath den bösen Sauerteig in falscher Lehre und Praxis auszufegen und ein evangelisches Gemeinderegiment einzurichten, ohne übergreifende Regierung sogenannter staatskirchlicher Gesetze und Verordnungen der weltlichen Obrigkeit; denn die neutestamentliche christliche Kirche überhaupt, sowohl in jeder Einzelgemeinde, als in deren Gesammtheit, bedarf zu ihrem Regiment nichts anderes, als das Gesetzbuch und Kirchenrecht des göttlichen Wortes, in richtiger Auslegung und Anwendung, dem kirchlichen Bekenntniß gemäß. Diesem Bekenntniß aber und sonderlich seinem Grundbegriff von der Kirche und demgemäß, abgeleiteter Weise, dem von der Repräsentativkirche, wie es in den Symbolen der lutherischen Kirche enthalten ist, ist es durchaus nicht gemäß, daß diese Repräsentativkirche wesentlich und eigentlich aus den sogenannten 3 Ständen, dem Lehr⸗, Wehr⸗ und Nährstande bestehe, oder mit andern Worten, daß sie durch die Pfarrer, die bürgerliche Obrigkeit und die Hausväter vertreten werde. Denn ist es unwidersprechlich klar und offenbar, nach der Lehre des Evangelii, daß die Kirche im Ganzen und Großen, sowie jede einzelne Ortsgemeinde, wesentlich und eigentlich die Gemeinde der wahrhaft Gläubigen und Heiligen sei, die sich aber nach Außen im Bekenntniß der Wahrheit zur Seligkeit durch die reine, lautere Predigt des Evangeliums und durch das dem Evangelio gemäße Handeln der Sacramente kundgebe und offenbare, also daß, wie nur der Glaube ihre innerliche, so nur das Bekenntniß ihre äußerliche Einheit sei: so ist ebenso unwidersprechlich klar und offenbar, daß die Repräsentativ⸗Gemeinde die der männlichen urtheilsfähigen Bekenner des Kirchenglaubens sei; denn ob das Bekenntniß Aller auch aus dem wahren lebendigen Glauben des Herzens an Christum heraus fließe, das können wir nicht entscheiden, dieweil nur der Herr, der Herzenskündiger, die Seinen kennt, und seine Gemeinde, ihrem innerlichen Wesen nach, als eine wesentlich und eigentlich geistliche, dem sinnlichen Auge der Menschen unsichtbar ist. Demnach ist es, vom wahren evangelischen Standpuncte aus, ganz zufällig und gleichgültig, ob dieses und jenes Glied der Repräsentativ⸗Gemeinde, seinem bürgerlichen Berufe nach, zu der weltlichen Obrigkeit und zu den Hausvätern gehöre, oder nicht; denn solche Zugehörigkeit verleiht kein größeres, und die Nicht⸗Zugehörigkeit kein geringeres Recht zum Kirchenregiment, da sie wesentlich alle dasselbe gleiche Recht haben, kraft ihrer Vereinigung und Gemeinschaft in und durch dasselbe eine kirchliche Bekenntniß, welches, wie es allein aus Gottes Wort normirt ist, nun wiederum die normirende Kraft der Repräsentativ⸗Gemeinde ist, die eben keine andere Aufgabe hat, als das Bekenntniß im Cultus, im christlichen Leben, und in allerlei heilsamer Ordnung der Gemeinde in Schwang und Uebung zu bringen.