# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1857_S234 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 234 Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? Segens berauben und es nun und nimmer auch nur zu dem Anfang eines eigentlich evangelischen Gemeindelebens, geschweige zu dessen Fortgang und seiner immer kräftigern christlichen und kirchlichen Gestaltung bringen. Dagegen wäre die Gefahr vorhanden, daß in den Regierten die Theilnahme am Wohl und Weh der Gemeinde immer geringer würde, bis endlich die thatsächliche Wahrheit, daß der Kirchenvorstand nur in Folge einer von der Gemeinde ihm übertragenen Gewalt das Kirchenregiment in der Gemeinde habe, immer mehr aus dem Bewußtsein der Hörerschaft verschwinden und dagegen in dem des Kirchenvorstands sich der Wahn festsetzen würde, daß er in Folge einer ihm als herkömmliches Recht zustehenden Gewalt regiere. Käme nun endlich noch das Unglück hinzu, daß der Pfarrer hinter der Maske eines sonderlichen Kirchenmannes eigentlich ein Fuchs und ein Wolf zugleich wäre, der auch unter fälschlicher und trüglicher Anziehung von Gottes Wort zunächst den Kirchenrath für seine jedesmaligen Pläne und Absichten gewönne und durch ihn die Gemeinde beherrschte: so wäre trotz allem Schein der lutherischen Kirche in solcher Gemeinde doch schon ein rechtschaffenes Papstthum unter dem trüglichen Vorgeben des lutherischen Bekenntnisses vorhanden. Die zweite Frage also war die: „ob es dem Evangelio gemäß sei, hier zu Lande das Regiment der lutherischen Kirche, wie jeder einzelnen Gemeinde, in die Hände der sogenannten 3 Stände, nämlich des Lehr⸗, Wehr⸗ und Nährstandes zu legen?“ Wenn unsere rechtgläubigen Lehrer nach der Zeit der Reformation in ihren dogmatischen Lehrgebäuden von solcher Vertretung der Kirche und solcher Form des Kirchenregiments reden, so thun sie dieses zum Ersten ohne Beschädigung der reinen Lehre von Kirche und Amt, und sodann nach den in Deutschland gangbaren und überkommenen äußeren Umständen der Kirche in ihrem Verhältniß zur weltlichen Obrigkeit, sofern diese selbst den evangelischen Glauben bekannte und zuerst aus Noth, dann aus Herkommen sich des Regiments der Kirche annahm. Ferner ist allerdings nicht zu leugnen, daß im Zusammenhange damit die Lehre von der religiösen Gewissensfreiheit der einzelnen Unterthanen der evangelischen Fürsten nicht zu ihrem vollen Rechte in der thatsächlichen Verwirklichung kam, vielmehr der Territorialismus (cujus regio, ejus religio; d. i. der Herr des Landes ist auch Herr des Glaubens seiner Unterthanen) in gewisser Hinsicht in dieses Recht übergriff und seine evangelische Anwendung und Ausführung hemmte, also daß hin und her durch obrigkeitlichen Beschluß der evangelisch gesinnten Fürsten und der Räthe der freien Reichsstädte die reine Lehre eingeführt und lutherische Pastoren berufen und darnach das Kirchenregiment durch sie, die Obrigkeit, vornehmlich gehandelt wurde. Es wäre aber vielmehr von Seiten der Obrigkeit die rechte evangelische Handlungsweise gewesen, wenn sie sich passiv verhalten und nur dem Laufe des Evangeliums kein Hinderniß in den Weg gestellt hätte, ähnlich wie es Friedrich der Weise in seinem Verhalten gegen das evangelische Zeugniß Luthers und