# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1857_S233 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? 233 und uns“ d. i. eben nicht bloß den Aposteln und Aeltesten, sondern der ganzen Gemeinde u. s. w.*) Schon aus dieser einen geschichtlichen Thatsache aus der apostolischen Zeit der christlichen Kirche — und dieses eine Exempel ist so gut, wie 10 und 100 — erhellt, wenigstens als historischem Beleg, zur Genüge, daß die christliche Gemeinde nicht nur das Recht und die Macht habe, ihre Angelegenheiten selber in die Hand zu nehmen, sondern daß sie dasselbe auch thatsächlich ausgeübt habe und zwar zur Zeit, da die Apostel noch lebten, die ferne davon waren, wie heut zu Tage der Papst oder die Fürsten, oder romanisirende lutherische Pfarrherrn und kirchliche Körperschaften, mit Uebertretung der evangelischen Grundrechte des Christenvolks und unter Fälschung göttlichen Wortes thun, sich eine Art kirchenrechtliches Regiment auch nur über eine, geschweige über alle von ihnen oder ihren Gehülfen gegründeten Gemeinden zuzuschreiben. Desgleichen wird aus den von den Aposteln an die ganzen Gemeinden gerichteten Briefen offenbar, daß ihnen, eben als christlichen d. i. mit dem heil. Geiste gesalbten Gemeinden (1 Joh. 2, 27.), auch zustehe, „die Geister zu prüfen, ob sie von Gott seien?“ also dem gemäß, Lehre zu urtheilen (1 Joh. 4, 1.) „aufzusehen auf die, die da Zertrennung und Aergerniß anrichten, neben der Lehre, die sie gelernt hätten und von denselben zu weichen“ (Röm. 16, 17.), „ob dem Glauben zu kämpfen, der einmal (für allemal) den Heiligen vorgegeben sei“ (Jud. 3.), die Sünden zu vergeben und zu behalten und von sich hinauszuthun, wer böse sei (1 Cor. 5, 4. 13., 2 Thess. 3, 6. vgl. mit Matth. 18, 18.) u. desgl. Natürlich ist hier überall unter „Gemeinde“ weder die repräsentative Hörerschaft mit Ausschluß der Hirten und Lehrer, noch diese mit Ausschluß jener insgemein verstanden, sondern beide auf die Weise und nach der Ordnung, wie der heil. Geist, dem Evangelio und dem neutestamentlichen Wesen gemäß, nicht aber nach der veralteten und abgethanen gesetzlichen Form der jüdischen Kirche oder nach deren Wiederabdruck in der papistischen und Episcopalkirche, beide „zum gemeinen Nutz“ mit einander organisch verbunden hat. Wo nun also, wie hier in Amerika, ähnliche Verhältnisse der Kirche, wie zur apostolischen Zeit, stattfinden, und sie durch die hiesige grundsätzliche Trennung von Kirche und Staat von der herrischen Bevormundung des letzteren und ihrer Verknechtung unter denselben durch Gottes gnädige Fügung befreit ist, da thäte sie fürwahr sehr thörlich, wenn sie ihre durch Christi Blut sauer erworbenen evangelischen Gerechtsame zur Selbstregierung wieder einem engeren Ausschusse aus ihrem Mittel, er heiße nun Kirchen⸗Collegium oder Kirchenvorstand oder Kirchenrath u. s. w., zur ordentlichen Verwaltung an ihrer Statt übertragen wollte. Jede Ortsgemeinde würde, wie bereits oben nachgewiesen, in solchem Falle sich selber eines reichen und mannigfaltigen *) Im Griechischen steht auch vor dem Worte „Brüder“ der bestimmte Artikel „die“, so daß dieses Wort nicht auf die Apostel und Aeltesten als bloßer Zusatz zurückbezogen werden kann.