# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1857_S231 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? 231 Licht die gesunde Erkenntniß im Verstande aller urtheilsfähigen männlichen Gemeindeglieder wirke und ihre Gewissen berichte und sie dadurch auch zur weislichen und kräftigen Ausführung des Erkannten befähige, als daß solcher Unterricht und die darauf folgende Ausführung nur Wenigen zu Theil würde, so daß in diesem Falle die Andern nur müssige Zuschauer und unwissende und willenlose Werkzeuge für die Vollziehung des von den Wenigen Beschlossenen wäre. Sodann aber würde eben nicht nur die Erkenntniß jener Gemeindeglieder, statt zu wachsen, vielmehr verkümmern und zusammenschrumpfen in all den Stücken, die das Gemeindeleben betreffen, sondern auch der Glaube, in seiner Bethätigung nach Außen durch die Liebe, eben zum „gemeinen Nutz“, würde hierin keine Uebung und Förderung erfahren in den meisten Gliedern der Gemeinde, wenn die Leitung ihrer wichtigsten Angelegenheiten nur den Händen Weniger oder gar des Pfarrers allein übergeben wäre. Es wäre dann eben so unmöglich, daß sich auf obgemeldete Weise ein eigentliches Gemeindeleben sammt einem Schatze von geistlichem Gemeindegut in allerlei heilsamer Erkenntniß und Erfahrung und von gegenseitiger brüderlicher Liebe sammt andern christlichen Tugenden bilden könnte, als leider nur zu gewiß und durch die Erfahrung und Geschichte stetiglich bezeugt ist, daß vielmehr ein dem bürgerlich⸗gesetzlichen Gemeinwesen ähnlicher Gegensatz von Gebietenden und Gehorchenden oder ein dem alttestamentlichen und neupapistischen Wesen entsprechender gesetzlicher und unevangelischer Unterschied zwischen regierenden Priestern und geistlichen Beamten einerseits und den regierten Laien d. i. dem Volke, „das nichts vom Gesetze weiß“, sich ausbilden würde. Jede hiesige lutherische Gemeinde z. B., die unter Leitung eines treuen und tüchtigen Pastors bereits so weit christlich und kirchlich herangereift ist, die vollständige Kirchenzucht zu handeln, kann gewiß davon Zeugniß geben, daß sie gerade durch die Verhandlung der einzelnen Fälle in den öffentlichen Gemeindeversammlungen, nachdem diese Fälle, nach Christi Ordnung, vor die Repräsentativ⸗Gemeinde kamen, einen reichen Gewinn an Erkenntniß, Erfahrung, Glauben, Liebe, Geduld, Eifer, Gottesfurcht, Gebet und Fürbitte u. s. w. davon getragen hat; und dieser Gewinn wäre ihr jedenfalls entgangen, wenn sie diese ihre im Evangelio begründete Gerechtsame, die Kirchenzucht zu handeln, dem Kirchenvorstand zur Verwaltung übertragen hätte. Auch zeigen die Apostelgeschichte und die Briefe der Apostel mehrfach an, daß und wie die Gemeinden der apostolischen Zeit ihr gutes evangelisches Recht selber handhabten. So z. B. schickte die Gemeinde zu Antiochien ihre Handreichung der Liebe den armen Brüdern in Judäa „durch die Hand Barnabas und Sauls“, Apostelgesch. 11, 29. 30. So „ordnete“ dieselbe Gemeinde Apostelgesch. 15, 2., „daß Paulus und Barnabas und etliche andere aus ihnen hinaufzogen gen Jerusalem zu den Aposteln und Aeltesten“, um der Frage willen, nämlich, ob es wirklich