# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1857_S230 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 230 Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? Es wäre jetzt also hier die Rede von dem, dem Evangelio gemäßen, Verhalten eines Dieners der lutherischen Kirche in den repräsentativen Gemeindeversammlungen, darunter, im weitern Verstande, die Versammlung der erwachsenen, urtheilsfähigen, männlichen Gemeindeglieder zu verstehen ist, welche die evangelischen Gerechtsame der Kinder und weiblichen Gemeindeglieder mit vertreten, natürlich mit Einschluß des Pfarrers, als Vertreter des kirchlichen Lehramts, im engern Verstande aber, außer dem Pfarrer, noch ein größerer oder kleinerer Ausschuß aus der Hörerschaft, vorausgesetzt, daß obige Gemeindeglieder demselben, er heiße nun mit Einbegriff des Pastors Kirchen⸗Collegium oder Presbyterium oder Kirchenrath, Kirchenvorstand und dergleichen gewisse von ihren und der ganzen Gemeinde ursprünglich und wesentlich zugehörigen Gerechtsamen zur öffentlichen Verwaltung übertragen habe. Ehe wir aber dazu schreiten, führt uns die Lage unserer Kirche in Bezug auf das so eben Erwähnte auf eine neue Frage, die wir zuerst erledigen müssen. Zuerst nämlich wäre zu fragen: „Ist es dem Evangelio gemäß und heilsam und weislich gethan, wenn hier eine lutherische Gemeinde ihr im Evangelio begründetes gutes Recht zur Selbstregierung nach Gottes Wort irgend einem Ausschuß aus ihrem Mittel schlechthin überträgt?“ und sodann: „Ist es dem Evangelio gemäß, daß, im Falle solcher Uebertragung und Vertretung, diese durch die sogenannten drei Stände, den Lehr⸗, Nähr⸗ und Wehrstand geschehe?“ Was nun jene erste Frage betrifft, so möchte darauf schwerlich, vom evangelischen Standpuncte aus, eine bejahende Antwort erfolgen; und zwar aus folgenden Gründen: Zuerst nämlich ist es dem neutestamentlichen evangelischen Gemeindewesen durchaus angemessen, daß, was die ganze Gemeinde (nicht im Gegensatz zum kirchlichen Lehramte, sondern dasselbe mit einbegriffen, das Wort: Gemeinde, verstanden) und ihr Gesammtwohl betrifft, auch vor die Repräsentativ⸗Gemeinde (in jenem obigen weitern Verstande) gehöre. Dazu gehört aber nicht nur die Berufung des Hirten und Lehrers, sondern auch, nachdem dieses geschehen und das Predigtamt dadurch aufgerichtet oder erhalten ist, z. B. die Einrichtung oder Aenderung des Gottesdienstes, die Aufrichtung oder Besserung einer Gemeindeschule, die Handhabung der Kirchenzucht, die Abfassung einer den dermaligen Umständen der Gemeinde angemessenen Gemeindeordnung und dergleichen. Wie thörlich und sich selbst beraubend eine hiesige lutherische Gemeinde handeln würde, wenn sie dieses Alles dem Pastor und seinen Gehülfen d. i. dem Gemeindevorstand, zu ordnen und zu handhaben übertrüge, ist leicht einzusehen. Denn wenn gleich das göttliche Wort, in bekenntnißmäßiger Auslegung aus dem Munde des Dieners der Kirche über die eben genannten und obige weitere Stücke des Gemeindelebens, in Hinsicht auf ihre Beschaffenheit und Verwirklichung, erst das rechte Licht verbreitet, so ist es doch dem evangelischen Wesen des neuen Testaments durchaus gemäßer, daß dieses