# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1857_S229 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? 229 eignet hat, daß sie auf usurpatorische und cäsareopapistische Weise durch Menschengebote und Zwangsgesetze, in vielen Fällen sogar schnurstracks wider Gottes Wort*) die Kirche beherrscht und sie zu einem bloßen geistlichen Zuchthaus des Staats erniedrigt und verknechtet. Hier dagegen, in Amerika, kann, vermöge der grundsätzlichen Trennung von Kirche und Staat, in jeder lutherischen Gemeinde und Synode jenes edle und treffliche echt evangelische Gemeindeleben da überall entstehen und bestehen, wo auf dem Grunde des kirchlichen Bekenntnisses und von diesem getragen, vereinigt und durchdrungen Lehrer und Hörer, Hirten und Heerden, in ihrem schriftgemäßen Auf⸗ und Miteinanderwirken sich von Gottes Wort in heil. Schrift in bekenntnißtreuer Auslegung und inwendig von dem durch das gepredigte Evangelium gewirkten Glauben und von der denselben bethätigenden Liebe regieren lassen. Hier zu Lande ist eben dazu nichts erforderlich, als daß 1) der lutherische Pastor weder im hierarchischen Sinne ein Herr der Gemeinde, noch im democratischen ein Knecht der Gemeinde, sondern im christlichen und kirchlichen Sinn ein Diener des göttlichen Wortes sei, und um die Gemeinde zu regieren, sich nur von diesem Worte regieren lasse demgemäß, wie das Bekenntniß der Kirche den Verstand dieses Wortes darlegt und bezeugt; und 2) daß die Gemeinde willig sei, sich von diesem Worte regieren zu lassen, theils wenn es vom Predigtstuhl in bekenntnißtreuer Auslegung und Anwendung zur Lehre, Strafe, Besserung und Züchtigung in der Gerechtigkeit, so wie zum Troste aus dem Munde des Dieners desselben, der um Christi willen auch ihr Diener ist, öffentlich verkündigt und zugleich auch, je nach der besondern geistlichen Nothdurft, den Einzelnen bezeugt und mitgetheilt wird in Verbindung mit den die Gnadenverheißungen des Evangeliums versiegelnden Sacramenten, theils wenn es in den repräsentativen Gemeindeversammlungen sowohl in Sachen der Kirchenzucht und der Entscheidung von Glaubens⸗ und Lehrstreitigkeiten als maßgebend und entscheidend, als auch in Sachen der Mitteldinge, die also ins Bereich der christlichen Freiheit fallen, als leitend und überwachend gehandelt wird. Nach diesen einleitenden Betrachtungen wird es nun jetzt am Orte sein, unserer eigentlichen Aufgabe näher zu treten und den evangelischen Sinn und Geist eines rechtschaffenen Dieners der lutherischen Kirche im Regieren seiner Gemeinde, zumal unter hiesigen kirchlichen Verhältnissen, nachzuweisen. Wie fern dieses Regieren aber durch die reine und lautere Predigt des göttlichen Wortes sammt der dem Evangelio gemäßen Verwaltung der heil. Sacramente, ferner durch die Privat⸗Seelsorge und in der Mithandhabung der Kirchenzucht bis zur Vollziehung des Bannes geschehe — dieses ist bereits in den ersten drei Artikeln dieses Aufsatzes nachgewiesen. *) So z. B. wenn sie kraft ihres usurpirten Berufungsrechtes un⸗ oder falschgläubige Prediger beruft und einsetzt, den Gemeinden ungläubige Katechismen und Gesangbücher aufzwingt, die Diener der Kirche dazu drängt, schriftwidrig Geschiedene anderweitig zu copuliren, Säufern, Ehebrechern, Wucherern u. s. w. das heil. Abendmahl zu reichen.