# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1857_S228 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 228 Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? Daß nun für die Begründung und die immer reichere und festere, christliche und kirchliche Gestaltung solches Gemeindelebens die Verfassung der lutherischen Landeskirchen Deutschlands sich sehr ungünstig, die hiesigen kirchlichen Verhältnisse sich aber sehr günstig darstellen, unterliegt wohl keinem Zweifel. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, wo drüben ein treuer und tüchtiger Diener der lutherischen Kirche, der eben weiß, was er ist, was er soll und was er will, im Amte ist, da wird und kann es nicht fehlen, nach der Verheißung des Herrn Jes. 55, 10. 11., daß das öffentlich und sonderlich gehandelte Evangelium, sammt den begleitenden Sacramenten, nicht sollte den wahren Glauben an Christum und das neue geistliche Leben in diesen und jenen Herzen anzünden und erwecken; auch kann und wird es nicht fehlen, daß diese wahrhaft Gläubigen unter einander in brüderliche Gemeinschaft kämen und sich in der Liebe Christi gegenseitig belehrten, straften, trösteten, ermahnten, dienten und hülfen, je nach wechselseitiger leiblicher und geistlicher Nothdurft und den von Gott dargereichten leiblichen und geistlichen Gaben, zur Abhülfe solcher Nothdurft. Es wird ferner nicht fehlen, daß diese Kinder Gottes auf oder ohne Anregung ihres Hirten und Lehrers in derselben Liebe sich zusammen thun, um dieses und jenes Werk des Glaubens zur Ehre Gottes und zum gemeinen Nutz, sei es für die Erhaltung oder Ausbreitung der Kirche, hinausführen zu helfen. Und auf diese Weise bildet sich denn freilich in dieser und jener Gemeinde der lutherischen Landeskirchen Deutschlands ein Verein, der denn wohl mit andern ähnlich entstandenen Vereinen in andern Gemeinden sich zu diesem und jenem größeren Glaubens⸗ und Liebeswerke, wie z. B. für die Bekehrung der Heiden und für die Aussendung von Evangelisten verbinden kann. Unmöglich aber kann drüben aus solchem Vereinswesen das Gemeindeleben sich erzeugen, das sich auf dem Grunde des kirchlichen Bekenntnisses, vornämlich im selbstständigen ordentlichen Berufen der Kirchendiener und im harmonischen Zusammenwirken der Lehrer und Hörer, der Hirten und Heerden darstellt, und zwar eben vornämlich im Wachen über die reine Lehre, in der Einrichtung bekenntnißmäßiger erbaulicher Gottesdienste und anderer heilsamer Ordnungen, in Aufrichtung und Handhabung der schriftgemäßen Kirchenzucht, im Urtheilen und Richten sich zutragender Glaubens⸗ und Lehrstreitigkeiten innerhalb der Gemeinde, im Gründen und Erhalten von christlichen Gemeindeschulen, in den Werken der brüderlichen und allgemeinen Liebe, im Zusammentreten auf demselben Bekenntnißgrunde mit andern bekenntnißtreuen Gemeinden, um auf diesem Grunde mit vereinten Kräften zur Erhaltung und Ausbreitung der Kirche zusammenzuwirken. Von solchem eigentlichen Gemeindeleben kann nun in den lutherischen Landeskirchen Dentschlands leider nicht die Rede sein und sein heilsames Entstehen und gesegnetes Bestehen ist dort eben deshalb unmöglich, weil die weltliche Obrigkeit den einzelnen Gemeinden ihres Landesgebiets ihr gutes evangelisches Recht zur Selbstregierung genommen und sich dergestalt zuge⸗