# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1857_S225 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lehre und Wehre. Jahrgang III. August 1857. No. 8. (Eingesandt von Prof. Dr. Sihler.) Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? Vierter Artikel. Die Regierung. (Fortsetzung.) In dem zweiten Abschnitte dieses vierten Artikels „von der Regierung“ der Gemeinde ist zunächst nachzuweisen angefangen, worin der evangelische Sinn und Geist eines rechtschaffenen Dieners der lutherischen Kirche nicht bestehe und dieser Nachweis bereits an dem unevangelischen und gesetzestreiberischen Verhalten lutherischer Pfarrer bei Gelegenheit von lutherischen Gemeinde⸗Ordnungen und kirchlichen Ceremonien geliefert, dabei jedoch gleichlaufend das evangelische und weisliche Verhalten nachgewiesen wurde; und dieses Beides ist bei unseren hiesigen kirchlichen Verhältnissen hoffentlich nicht unnützlich und überflüssig gewesen. Die Ausweichung aber aus der evangelischen Weisheit und Regel im Leiten der Gemeinde ist nicht blos die gesetzliche, die in Folge falscher Lehre oder durch den ungebrochenen Hochmuth und Herrschsucht des Herzens oder durch beides als die hierarchische sich darstellt, sondern auch die entgegengesetzte, die demokratische, ja unter Umständen sogar ochlokratische, d. i. pöbelherrschaftliche, da der Pfarrer, in Folge von Unwissenheit der reinen Lehre oder aus Menschenfurcht und Bauchsorge oder durch Beides, mindestens in Mitteldingen, der Willkühr der herrschenden Masse der Hörerschaft sich unterwirft und mithin in Menschenknechtschaft geräth; und wie jener durch sein pfarrherrliches Gebahren in die evangelischen Gerechtsame der Hörerschaft übergreift, so wehrt dieser nicht den demokratischen Gelüsten mit Gottes Wort, in die Gerechtsame des kirchlichen Lehramts überzugreifen. In beiden Fällen aber ist es unmöglich, daß die Gemeinde zu einer gesunden kirchlichen Gestalt und zu einem wahrhaft christlichen evangelischen Gemeindeleben gelange und darin wachse und zunehme, was doch gewiß der erste und letzte Zweck der echten und rechten Regierung ist; vielmehr wird sie dort, ähnlich wie die römisch⸗papistische Kirche im Großen diese Er⸗ 15