# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1857_S215 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ueber Bunsens Idee von Gewissens⸗, Religions⸗ und Kirchenfreiheit. 215 am Herzen, — soweit es überhaupt noch an kirchlichen Angelegenheiten Interesse findet. Ob die Kirche von Bischöfen oder Consistorien regiert werde, ist ihm gleichgültig, so lange ihm über sein Kirchenvermögen, über das Besetzungsrecht seines Pfarr⸗ und Schulamtes u. s. w. keine tröstlichern Eröffnungen gemacht werden können, als die Bunsen'schen. Erst wenn man sie hierüber vollständig beruhigt hätte, wäre es an der Zeit, der Gemeine zu sagen, „daß die Synode über allen Bischöfen stehen solle, wie das Ganze über dem Einzelnen.“ Man würde sich dann aber auch auf eine zureichende Beantwortung verschiedener Fragen des Volksverstandes gefaßt zu halten haben, über welche die „Zeichen der Zeit“ nur unerbaulichen Vermuthungen Raum lassen. Z. B. wie lassen sich die fast neben einander gestellten Erklärungen: „Das Apostolische der Gemeinden besteht in der Selbstständigkeit. Es besteht nicht in dieser oder jener Form der Beamtung, sondern in der Freiheit von aller äußern Beamtung, also in der Selbstentscheidung bei wichtigen Angelegenheiten“, — und die andere: „Die wahre apostolische Weihe der Bischöfe liegt in ihrer amtlichen Unabhängigkeit gegenüber der Gemeinde und bloßen Pfarrer, und in dem Besitze von Mitteln der Gemeinde, diese Selbstständigkeit durchzuführen“ (II. 253 f.), — mit einander vereinigen, ohne der protestantischen Identification von „Bischof“ und „Pfarrer“ zu nahe zu treten? Ferner: „die amtliche Unabhängigkeit der Bischöfe gegenüber der weltlichen Gewalt“ ist zwar versichert, und auch insofern gesichert, als die Bischöfe gar nichts mit dem Staate zu thun haben; ihr einziger Vorgesetzte ist „die Synode.“ Aber wie entsteht diese Synode, aus der die Bischöfe „hervorgehen“ sollen? Wer ist sie? In welchem Verhältnisse steht sie zum Staate? In welchem Verhältnisse steht überhaupt der Staat zur Kirche, da eine Trennung beider nicht stattfinden soll? Solcher Fragen würden sich, bei dem mißtrauischen Geiste der Zeit, noch sehr viele erheben; wollte man sich bei ihrer Beantwortung die unionsgeschichtliche Vergangenheit zum Muster oder zur Warnung nehmen? Bunsen räth wiederholt zum letztern: offen und ohne Zweideutigkeit soll das Verfahren sein; — ein in jeder Hinsicht guter Rath, der wenigstens den Mißverständnissen und ihren, oft Generationen lang nachwirkenden, schlimmen Folgen vorbeugt, wenn er gleich das völlige Scheitern des ganzen Bunsen'schen Projects in den Gemüthern des „Volks“ unabwendbar nach sich zieht. Denn bei rückhaltloser Offenheit müßte man „der Gemeinde sagen“, daß über dem kirchlichen Organismus der staatliche stehen werde („die große christliche Gemeine, der Staat“, I. 99.); denn „der Staat als gesetzlich regiertes Volk, die Kirche als evangelisch freie Gesammtgemeine bilden zusammen den wahren Leib Gottes und sind die durchgeführte Menschwerdung“ (Bunsen, Hippol. S. XXXVI, bei Besser a. a. O., S. 166.), — und „das Kirchliche gehöre der Kirche, das Staatliche dem Staate, doch wohlverstanden so, daß der Staat bei streitigen Einzelfällen über die Scheidungslinie keinen höhern Richter anerkennt, als das staatliche Gesetz.“ (Bunsen, Verf. der Kirche der Zukunft, S. 158; bei