# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1857_S213 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ueber Bunsens Idee von Gewissens⸗, Religions⸗ und Kirchenfreiheit. 213 heut zu Tage dem Publicum so wenig mundenden Satz? Daß sich einst „die Raubsucht von Fürsten und Adelskörperschaften“ für ihn begeisterte, ist leicht zu erklären; wie aber kann es gegenwärtig ein Toleranzmann von Profession über sich gewinnen, sogar zu behaupten: „auf diesen und ähnlichen Einziehungen geistlicher Güter ruht ein Segen?“ Das Räthsel löst sich ganz einfach so. Wäre eine unirte Gemeinde Herrin über ihr Kirchenvermögen, besäße sie außerdem das sich ganz von selbst verstehende Recht, ihren Pfarrer zu wählen und die Ordnung ihres Gottesdienstes nach eigenem Ermessen festzusetzen — lauter Dinge, die aus dem Begriffe der „Gewissensfreiheit“ und des „Rechtes der christlichen Gemeinde“ mit Nothwendigkeit folgen —, so könnte sie am Ende gar eines schönen Tages auf den Gedanken kommen, zum Glauben ihrer Väter zurückzukehren, der Union zu entsagen, sich wieder zur augsburgischen Confession zu bekennen und einen „lutheranischen“ Seelsorger zu wählen. Solch' greulichem Mißbrauche der Religionsfreiheit zu begegnen, behält Bunsen hübsch den Seckel der Gemeinde in den Händen, ist auch sonst fein vorsichtig, daß die Gemeine ja nicht in die Versuchung gerathe, von ihren Rechten und Freiheiten einen andern, als den ihm wohlgefälligen Gebrauch zu machen. Ueberdies steht längst fest, „daß auch auf dem Standpuncte der unbedingten Gewissensfreiheit“ und des unbeschränkten Gemeinderechts dem Staate doch nie das Recht bestritten, oder die Mittel zur Ausübung desselben entzogen werden dürfen, zu jeder Zeit, ganz nach seinem Gutbefinden, die gesammte Kirche oder einzelne Gemeinden zu unionisiren, calvinisiren, lutheranisiren, romanisiren, japhetisiren, paganisiren; darum muß er natürlich Herr des Kirchenvermögens werden und bleiben, damit er jedem etwaigen irregeleiteten gewissensfreiheitlichen und gemeinderechtlichen Widerstreben auch mit dem gewichtigen deficiente pecu-. deficit omne-nia wirksam entgegen treten könne, — versteht sich mit der höchsten Achtung der „Gewissensfreiheit und des Rechtes der christlichen Gemeinde“ und lediglich zum Schutz dieser Güter. Verstanden? Das ist der Schlüssel zu jener für den ersten Augenblick befremdlich klingenden Erklärung Bunsen's über das Kirchenvermögen. Aber, fragt da vielleicht Mancher, dem diese Lösung nicht mundet, was bliebe denn da überhaupt von der „Gewissensfreiheit und dem Rechte der christlichen Gemeinde“ noch übrig? Nun, gerade so viel als eben übrig bleiben soll, — in Ziffern ausgedrückt 2 — 2 = 0. Zu demselben Facit führt auch die Betrachtung der von Bunsen nen construirten Staatskirche. Abermals geht er hierbei von den richtigsten Grundsätzen aus. „Die Fahne der vollen Religionsfreiheit ist das Zeichen, in welchem der wahrhaft christliche Staat siegen, die wahrhaft evangelische Kirche triumphiren wird. Diese Freiheit führt die christliche Regierung in die richtige Stellung zum christlichen Volke, wie zur Hierarchie. Sie, und sie allein ermöglicht die Lösung aller jetzt schwebenden Verwickelungen. Diese Freiheit nun muß, um lebenskräftig sein zu können, auch hier kein Schattenbild bleiben... Keine Bisthümer, sondern Kirchengemeinden!... Es war gewiß das Richtige, bei An⸗