# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1857_S212 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 212 Ueber Bunsens Idee von Gewissens⸗, Religions⸗ und Kirchenfreiheit. puncten“ einer, und zwar der für Bunsen wichtigste, an dem auch dem gemeinsten Verstande klar wird, wo es mit den vielgerühmten Freiheiten und Rechten hinauswill: „der Punct wegen des Kirchenvermögens. „Wir behaupten“, sagt Bunsen, „daß die Gemeinde die allgemeine, höchste wie niedrigste Trägerin des Kirchenvermögens sei. Träger des örtlichen Vermögens ist weder Staat noch Kirche in ihrer Allgemeinheit, noch die Kirchengemeinde, sondern die örtliche Gemeinde.“ (II. 61 f.) Nun damit ist doch die äußerliche Freiheit und Selbstständigkeit jeder Gemeinde, dem Staate wie der Kirche gegenüber, sehr günstig gestellt? Ist in äußerlichen Dingen doch überall die freie Disposition über den nervus rerum eine Hauptbedingung der Selbstständigkeit! „Freie Disposition?“ Nein, liebe Herren, so hat's Bunsen nicht gemeint. Hört nur erst weiter: „Ich glaube hier (spricht er II. 59 f.), als allgemein von den Lehrern des Rechts anerkannt, den Grundsatz aufstellen zu dürfen, daß das Kirchenvermögen heilig ist, aber nicht wie Privatvermögen ohne Rücksicht auf den Gebrauch, welcher davon gemacht wird. Der zeitige Besitzer hat kein Verfügungsrecht darüber, er hat den Genuß, und zwar unter gewissen Bedingungen, und für einen öffentlichen Zweck. Wird der Zweck nicht erreicht, werden die Bedingungen nicht erfüllt, so hat der Staat nicht allein das Recht, sondern auch die Verpflichtung, das Vermögen den Inhabern oder der Körperschaft zu entziehen: jedoch, so viel als möglich, nur für die bessere Erreichung desselben Zweckes und nicht zur Bereicherung des Fiscus.“ — Ist das mehr, oder weniger als die Selbstständigkeit eines Unmündigen? Offenbar weniger; denn das Vermögen eines solchen darf weder Staat noch Vormund an sich ziehen. Nur das Eigenthum der für vogelfrei Erklärten ward in frühern Zeiten confiscirt; Bunsen's „christliche Gemeine“ ist jedenfalls auch so ein Vogelfreier. Und das heißt noch obendrein, „das Kirchenvermögen sei heilig.“ Ha, ha, ha! Wie kommt aber Bunsen auf diesen, matoren, als wenn die geistliche Handlung nach altchristlichem Rechte und Brauche die Schließung der Ehe machte, statt sie zu segnen“, und bald darauf heißt es: „Was die lutherischen Theologen gegen die bürgerliche Ehe vorbringen, liefert nur einen neuen Beweis für die gänzliche Unfähigkeit dieses Standes, sich in klaren Rechtsbegriffen zu bewegen und die Wirklichkeit der Dinge zu verstehen. Auf dem geschichtlichen Gebiete geschlagen und vom politischen Standpuncte gedrängt, ziehen sie sich auf das religiöse Volksgefühl zurück.“ (I, 194. 199.) Und welches ist denn die reformatorisch⸗lutheranische Grundanschauung von der Ehe? Antwort des Traubüchleins: „Weil die Hochzeit und Ehestand ein weltlich Geschäfte ist, gebühret uns Geistlichen oder Kirchendienern nichts darin zu ordnen oder regieren, sondern lassen einer jeglichen Stadt und Land hierin ihren Brauch und Gewohnheit, wie sie gehen..... Solches alles und dergleichen lasse ich Herren und Rath schaffen und machen, was sie wollen, es gehet mich nichts an. Aber so man von uns begehrt, vor der Kirche, oder in der Kirche sie zu segnen, über sie zu beten, oder sie auch zu trauen, sind wir schuldig, dasselbige zu thun.“ — — Wie lautet das achte Gebot? Du sollst deinen Nächsten nicht fälschlich belügen, verrathen, afterreden, oder bösen Leumund machen. Aber das steht ja bloß in den „lutherischen“ Symbolen; also ists falsch. Aber es steht doch auch in der heil. Schrift? Gewiß! Doch wahrscheinlich nicht in der Japhetsbibel.