# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1857_S203 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Generalsynode der lutherischen Kirche in Preußen vom Jahr 1856. 203 erlassen. Zwar hat man uns vorgeworfen, daß wir hart sind und ihnen in die Hand spucken; das thun wir aber nicht; wenn sie aber uns, was wir freilich zu erwarten haben, in die Hand spucken, so wollen wirs ruhig abwischen. Superintendent Lasius ergreift noch zum Schluß das Wort. Bisher habe niemand etwas gegen den Inhalt des Schreibens selbst eingewendet. Im Schreiben selbst sei aber unsere ganze Stellung zu den Unirten ausgedrückt; es ist darin gesagt, daß sie thun, was vor Gott mißfällig ist. Wir dürften jetzt in keinem Falle schweigen, sondern müßten eine Erklärung von uns geben. Uebrigens glaube er nicht, daß die Gemeinden an diesem Schreiben irgend einen Anstoß nehmen können, darum wird die Synode gebeten, dies Schreiben anzunehmen. Und das geschieht denn auch endlich, wie schon gesagt, einstimmig; wobei denn Pastor Crome noch bemerkt: es könnten in die dargereichte Hand auch wohl Thränen fallen, da die Synode spreche, was aller Herzen bewegt. Dieser Gegenstand und die über ihn gepflogenen Verhandlungen bildeten unstreitig den Kernpunct bei der ganzen Synode, und wir haben hier auch von dem letzteren das, was zum Einblick und Verständniß nöthig ist, öffentlich geben wollen, damit uns nicht, wie Pastor Wolf sagte, der Vorwurf treffe: garruli in angulis, muti in publico (im Winkel geschwätzig, öffentlich aber stumm). Doch um unsere kirchliche Stellung jedermann noch einmal klar vor Augen zu stellen, der Interesse daran nimmt, wollen wir das in den Worten von zwei Anträgen thun, welche der Herr Graf von Wartensleben und der Pastor Crome einbrachten, die klar sagen, was wir wollen. Der des ersteren lautete: a) Mit Freude und Dank gegen Gott wollen wir es begrüßen, wenn es der Barmherzigkeit Gottes gefallen wolle, die Herzen des Königs und seiner Räthe zur Wiederherstellung der äußeren Rechte der ungekränkten lutherischen Kirche zu leiten, und dies als Wiedervereinigungspunct eben zu betrachten, — daß wir b) nicht damit ein Bekenntniß machen, als gesonderter Kirchenkörper der lutherischen Kirche dazustehen; sondern daß nur Ein Glaube die Kirche bedinge, nicht zwei Glauben in einer Kirche anzunehmen, wovon Gottes Wort abzutreten befiehlt. Die gegliederten Anträge des letzteren lauteten: a) Wir bezeugen mit Schmerz die Trennung von so vielen, von denen wir aufrichtige Liebe zur lutherischen Kirche hoffen, die jetzt von dieser und damit von uns getrennt sind. b) Wir bezeugen, daß unsere Trennung nur lediglich geschehe, um nicht von der lutherischen Kirche getrennt zu sein, darum wir denn auch in den armen, mühseligen Stand getreten und darinnen verharren wollen, und in ihm auch die Schmach tragen, mit Unrecht Separirte genannt zu werden. c) Wir bezeugen, insonderheit, daß wir die Gemeinschaft mit der Landeskirche unseres Vaterlandes um keines andern Grundes, als um der Treue willen, am reinen Wort und Sacrament festzuhalten, meiden und namentlich