# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juni 1857_S172 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 172 Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? dung von Ebr. 13, 17. ein falsches Gewissen zu machen, als habe er, weil er an Christi Statt von Amts wegen, öffentlich das Wort Gottes predige und die Sacramente handle, auch das Recht und die Macht, auf diesem Gebiet der Mitteldinge seines Gefallens Alles zu ordnen und zu setzen, so es nur nicht dem Worte Gottes zuwider liefe. Denn hier hat er keine andere Gewalt, als 1) aus dem göttlichen Worte die leitenden Grundsätze aufzuzeigen, welche die Abhülfe der gerade vorhandenen Nothdurft regeln sollen; 2) mit demselben Worte die Ausführung dieser Grundsätze für solche Abhülfe zu überwachen, damit in der Kirche Christi resp. in seiner Gemeinde Alles ehrlich und ordentlich zugehe. So z. B. wählten und setzten die Apostel, nach Apostelgesch. 6., nicht selber ihre Mithelfer in der Versorgung der Wittwen und der Armen insgemein — wie sie denn überhaupt niemals und nirgends wider den Sinn des Evangeliums ein Kirchenregiment im Sinne der modernen Landes⸗ und Staatskirchen ausübten —, sondern sie riefen die Menge der Jünger zusammen und legten ihnen an's Herz, aus ihrer Mitte sich nach solchen Mitarbeitern in dem Werke des Glaubens und in der Arbeit der Liebe umzusehen. Gleichwohl leiteten sie diese Wahl, indem sie angaben, welcherlei Gesinnung, Gaben und Gerüchte diese ihre Mithelfer sein sollten, nämlich daß sie Männer seien, „die ein gutes Gerücht hätten, und voll heil. Geistes und Weisheit seien;“ sodann überwachten sie auch die Ausführung dieses ihres Vorschlags und hätten schwerlich einen der Erwählten bestätigt, dem es offenkundig z. B. an Weisheit oder an einem guten Gerüchte (in Hinsicht etwa auf sein früheres vor Menschen rechtliches Verhalten vor seiner Bekehrung) gefehlt hätte. Aehnlich hat denn auch ein evangelisch gesinnter Diener der lutherischen Kirche, zumal hiesigen Landes, zu thun, auf dem weiten Gebiete der Mitteldinge, darin es, unbeschadet der Einheit des Glaubens, des Bekenntnisses und der Lehre, wie solches denn auch der 7. Artikel der Augsburgischen Confession bezeugt, in verschiedenen Gemeinden verschieden gehalten werden kann, je nach ihrem christlichen und kirchlichen Alter in Erkenntniß, Erfahrung, Glauben und gottseligem Wesen. Angenommen also, daß er einen ordentlichen Beruf von einer durch solche Berufung entstehenden Gemeinde empfangen hätte, die aus Lutheranern bestünde, welche, aus mancherlei lutherischen Ländern eingewandert, in diesem oder jenem County irgend eines Staates räumlich benachbart wohnten, so wäre nichts unevangelischer und unweislicher und deshalb nichts thörichter und verkehrter als solcher Gemeinde möglichst bald eine zudem weitläuftig articulirte Kirchen-Ordnung irgend einer ältern oder größern Stadtgemeinde aufzuladen; denn gelänge es dem lutherischen Pastor auch, einen Theil seiner Gemeinde für diese Kirchen⸗Ordnung zu gewinnen, ja zu enthusiasmiren oder gar zu fanatisiren (wie denn das scheingeistliche Fleisch durch Aufwand leiblicher Beredsamkeit und menschlicher Ueberredungskunst sich viel leichter zur