# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juni 1857_S171 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? 171 in der Theorie die Wahrheit behaupten, daß wesentlich und eigentlich nur Christus der Herr durch sein Evangelium und Sacramente und in beider öffentlichen Verwaltung mittelst des Predigtamts seine Kirche auf Erden regiere; in der Praxis aber, z. B. wenn sie eine neue Gemeinde gründen, trachten sie doch bald darnach, eine ziemlich weitläuftig articulirte Gemeindeordnung aufzurichten, und wähnen, damit etwas sehr Heilsames ausgerichtet, vielerlei Streitigkeiten vorgebeugt und sich und der Gemeinde mancherlei Unruhe erspart zu haben. Nicht minder wähnen sie, daß die Gemeinde schon dadurch eine kirchliche Gestalt bekomme, wenn sie solche Kirchen⸗Ordnung willig annimmt, es sei nun eine ältere deutsche und den hiesigen kirchlichen Verhältnissen angepaßte, oder eine neu und eigends verabfaßte; und im letzteren Falle kommt leider nicht selten der zwiefache Uebelstand und Unverstand vor, daß entweder die Kirchen⸗Ordnung einer ältern und größern amerikanischen Gemeinde wörtlich angenommen oder eine ohne Beirath und Beihülfe älterer oder erfahrener Amtsbrüder verabfaßte der Gemeinde vorgelegt und von ihr genehmigt und angenommen wird. So redlich und ehrlich nun hiebei die Gesinnung der lieben Amtsbrüder sein möge, so ist doch gewiß, daß über solchem wohlmeinenden Eifer ihnen doch die evangelische Anschauung der Kirche und wie Gottes Wort allein wesentlich und eigentlich in ihr regieren solle, gleichsam in Vergessenheit gekommen war. Denn wem dieses klar vor der Seele steht und bleibt, der wird bei Uebernahme einer neuen Gemeinde nur dahin trachten, daß vorerst das Regiment des göttlichen Wortes zu Kraft und Geltung komme und sonderlich das Evangelium in den Herzen seiner Kirchkinder Glauben und Liebe wirke. Zu dem Ende wird er, wie im ersten Artikel bereits nachgewiesen ist, allen Fleiß thun, das Wort der Wahrheit, Gesetz und Evangelium recht zu theilen, die heil. Sacramente nach Christi Einsetzung zu verwalten, als ein treuer und kluger Haushalter, je genauer er mit seinen Pfarrkindern bekannt wird, in der Privat⸗Seelsorge jedem seine Gebühr zu reichen und die besondere geistliche Nothdurft der Einzelnen zu befriedigen, sei es durch Lehre oder Ermahnung, Strafe, Trost u. s. w. Auch wird er ferner darin seines Gewissens wahren, daß er keinem offenbaren Unchristen das heil. Abendmahl reiche — Summa, daß er der heil. Schrift und dem kirchlichen Bekenntnisse gemäß sein Amt in all den Stücken führe, die ihm der Herr zum Weiden seines Volkes eigends befohlen und sonderlich in den Pastoralbriefen St. Pauli seine Anweisung und Instruction ertheilt hat. Hier wird er sich auch, wie billig, von seiner Gemeinde nichts darein reden lassen, und etwaige vorlaute Geister und unberufene Rathgeber in ihre Schranken zurückweisen. In all den Stücken aber, welche der christlichen Freiheit unterliegen und jede Gemeinde nach ihrem besten Ermessen ordnen kann, wie es zu ihrem geistlichen Wohlstande dient, da wird er eben so ferne davon sein, der Gemeinde ihre evangelischen Gerechtsame zu schmälern und ihr durch trügliche Anwen⸗