# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1914_S188 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 188 Verhandlungen der 29. Allgemeinen oder Regulativ für die Wahlen auf der Allgemeinen Synode. § 1. Schon in der erſten Sitzung der Delegatenſynode ſoll vom Allgemeinen Präſidium das Komitee, reſp. die Wahlbehörde, ernannt werden, welche die Wahlen der Allgemeinen Synode vorzubereiten, zu leiten und zu beaufſichtigen hat. § 2. Sämtliche Diſtriktspräſides und je ein aus jedem Diſtrikt von der Synode ſelbſt zu ernennender Deputierter ſollen das Komitee bilden, welches der Synode Namen von geeigneten Perſonen vorſchlägt, und zwar in doppelter Anzahl, bezüglich der Zahl der Glieder, aus denen eine ſtehende Behörde oder Kommiſſion zuſammengeſetzt iſt. Dieſe alſo von dem Vorſchlagskomitee gewählten Perſonen, welche zur Kenntnisnahme der Synode zu bringen ſind, und hinſichtlich welcher die Synode ſtreichen oder hinzufügen kann, je nach Ermeſſen, ſollen die Kandidaten bilden, aus welchen die Synode ihre Wahl zu treffen hat. § 3. Solche Kandidatenernennung ſoll in bezug auf alle ſtehenden Synodalbehörden, reſp. ⸗beamten ſtattfinden mit Ausnahme des Präſes und der Vizepräſides, für welche ſoeben genannten Ämter die Synode ſelbſt die Kandidaten ohne irgendwelchen Vorſchlag erwählt (Vorwahl). § 4. Die erſte Kandidatenwahl ſoll für den Allgemeinen Präſes und die zweite für die Allgemeinen Vizepräſides ſein; letztere ſoll jedoch erſt dann ſtattfinden, wenn die Wahl des Allgemeinen Präſes ent⸗ ſchieden iſt. § 5. Diejenigen fünf Perſonen, welche in der erſtgenannten Vorwahl die meiſten Stimmen haben, ſollen die Kandidaten für das Präſesamt ſein. § 6. Sofort nach Feſtſtellung der (5) Kandidaten für das Präſes⸗ amt ſollen Stimmzettel gedruckt und in einer ſpäteren Sitzung dann die definitive Wahl vermittelſt der Wahlbehörde vorgenommen werden. § 7. Die Wahl des Präſes und der Vizepräſides muß eine abſo⸗ lute Majorität zur Folge haben, während bei allen andern Wahlen eine einfache Majorität genügt. § 8. Ergibt ſich beim erſten Wahlgang keine abſolute Majorität, ſo iſt der Name des Kandidaten, welcher die niedrigſte Stimmenzahl hat, zu ſtreichen und unter den vier zurückgebliebenen Kandidaten eine abermalige Wahl vorzunehmen. Dies — Streichen des nach Stimmen⸗ zahl unterſten Namens und Wiederwahl — wird ſo lange fortgeſetzt, bis eine abſolute Majorität erlangt iſt. § 9. Iſt die Wahl des Allgemeinen Präſes vollzogen, dann findet die die Vizepräſides betreffende Vorwahl ſtatt, das iſt, die Wahl von Perſonen, welche Kandidaten für das Vizepräſesamt ſein ſollen. Für jeden Vizepräſes ſollen 3 Kandidaten ſein, und dies ſollen diejenigen Perſonen ſein, welche in der Vorwahl die meiſten Stimmen erhalten haben. Aus dieſen Kandidaten — 6 für zwei Vizepräſides, 9 für drei uſw. — ſind die Vizepräſides zu erwählen. Auch hier — weil [SCAN: a facing-page sliver runs down the right margin of the scan — the edge of the facing leaf (recto, printed page 189) showing through near the gutter, with line-ending word fragments visible. It is not part of page 188 and is not transcribed as running text.]