# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1914_S170 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 170 Verhandlungen der 29. Allgemeinen oder Wie es nun im erſten Fall Pflicht der Gemeinde iſt, der die Dienſte geleiſtet werden, dem Diener am Wort die für ſich und die Sei⸗ nigen nötigen Mittel zum Unterhalt darzureichen, ebenſo iſt auch die Verſorgung der amtsunfähig gewordenen Diener am Wort, reſp. deren Angehöriger und Hinterbliebener, im engeren Sinn Pflicht der Ge⸗ meinde, der ein Diener am Wort zuletzt gedient hat, ehe er dienſt⸗ unfähig wurde. Iſt nun dieſe Gemeinde nicht imſtande, allein dieſer Pflicht zu genügen, ſo iſt es dann, ſtreng genommen, ihre Pflicht, ſich an die Gemeinde oder Gemeinden um Beihilfe zu wenden, der oder denen der Diener am Wort vorher gedient hat. Können oder wollen die Gemeinden nicht die nötige Beihilfe leiſten, ſo iſt es dann Pflicht ſolcher Gemeinde, ſich an den Verband von Gemeinden, alſo an die Synode, der ſie zugehört, um Erlangung dieſer Beihilfe zu wenden. Da die Diener am Wort ja im weitern Sinn auch Diener der Synode ſind, ſo liegt dann die Verſorgung ſolcher dienſtunfähig Gewordener und deren Angehöriger und Hinterbliebener der Synode als Pflicht ob. Nun iſt es ja eine unleugbare Tatſache, daß in unſerer Synode die Diener am Wort im großen und ganzen zu ſpärlich beſoldet werden. In ſehr vielen Gemeinden ſind die Gehälter, die Paſtoren und Lehrer mit kinderreichen Familien beziehen, ſo gering, daß ſie fortwährend an dem Allernötigſten ſparen müſſen, um ſich bloß über Waſſer zu halten. Vom Zurücklegen eines Notpfennigs kann unter ſolchen Umſtänden durchaus nicht die Rede ſein. Auch liegt die Gefahr nahe, daß durch unzulängliche Verſorgung die Diener am Wort in Verſuchung geraten, ſich weltlichen Unterſtützungsgeſellſchaften anzuſchließen, um nicht im Alter gänzlich mittellos dazuſtehen. Die geringe Beſoldung und die ſpärliche Verſorgung im Alter iſt mit ſchuld daran, daß gerade unter unſern Schullehrern ſo mancher ſchon ſein Amt niedergelegt und einen andern Beruf mit beſſerer Beſoldung ergriffen hat. Auch ſind unſerer Synode für den Kirchendienſt ſchon manche tüchtige Paſtoren⸗ und Leh⸗ rerſöhne verloren gegangen, weil ſie die nie endende Not des kümmer⸗ lichen Durchkommens im Elternhaus haben erfahren müſſen. Dieſe Tatſachen machen eine durchgreifende Aufbeſſerung in der Art und Weiſe der Verſorgung dienſtunfähig gewordener Diener der Kirche und deren Angehöriger, reſp. Hinterbliebener, nötig — ja geboten. Da nun aber das oben Dargelegte und dem Prinzip nach Richtige bei der praktiſchen Ausführung große Schwierigkeiten bereiten würde, dadurch auch die Laſten unter den Gemeinden zu ungleich verteilt ſein würden — manche kleine und arme Gemeinde würde über Vermögen belaſtet, während vielleicht größere und reiche Gemeinden nur wenig in Anſpruch genommen würden —, ſo wäre ohne Zweifel unter unſern freikirchlichen Verhältniſſen die einzig zweckentſprechende und durch⸗ führbare Art und Weiſe, dieſer Pflicht recht nachzukommen, die, daß die Synode dieſe Sache in die Hand nähme, damit einmal die dienſtunfähig gewordenen Diener am Wort und deren An⸗ gehörige und Hinterbliebene genügend verſorgt werden, und ſodann