# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1857_S149 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Bayern. 149 Vermögens überlassen muß, wird am Ende nicht bloß ungeschickt zur Verwaltung, sondern auch wohl gar gleichgültig gegen das Vermögen selber. Umgekehrt lernt man nichts mehr schätzen, als das, wofür man zu sorgen hat; und wenn man auf etwas Fleiß und Mühe zu wenden gedrungen ist, so hat man damit auch eine Vermahnung, ja schier Nöthigung, weislich damit umzugehen. Wird daher den Gemeinden Recht und Pflicht gegeben, für ihr kirchliches Wesen selbst zu sorgen, müssen sie über kirchliche Dinge denken, berathen, beschließen, so haben sie gewissermaßen einen Zwang zu leben, eben damit zugleich eine Nöthigung zum Lernen, zum Vorwärts gehen, zur Ausbildung von Ueberzeugungen, und der jammervolle Tod, der aller Pastoren größte Noth und größte Last ist, wird durchbrochen, da hingegen, wie bereits behauptet, ein immerwährendes Regieren in geistlichen und kirchlichen Dingen, die ihrer Natur nach nur auf dem Boden der eigensten Ueberzeugung gedeihen können, nur tödtend wirken kann. Ein amerikanischer Pastor erklärte mir einst, er zwinge seine Gemeindeglieder, so viel er könne, zur Theilnahme an den kirchlichen Berathungen. Er hatte meines Erachtens völlig recht. Es ist schön, wenn die Gemeinden ihren Pastoren vertrauen und sich von ihnen gerne regieren lassen; aber es ist auch weise und ganz nöthig von Seite der Pastoren, eine Gemeinde nicht leicht ohne ihre Ueberzeugung zu regieren, sie im Leben durch Leben zu erhalten. Hätte man das nie vergessen; hätte man sich niemals dazu verstanden, die nach Gottes Wort den einzelnen Gemeinden zustehenden Rechte und Pflichten den Gemeinden abzunehmen; hätte man in den Staatskirchen das thatsächlich überkommene Regiment so angewendet, daß die Gemeinden zur Verwaltung ihrer Rechte gewöhnt und erzogen worden wären, so würde die Noth der lutherischen Landes- und Massenkirchen, so hoch man auch anderweitige Ursachen des Verderbens anschlagen möge, doch schwerlich die gegenwärtige Höhe erreicht haben. In den von den Formen des Staates und seiner Regierung entnommenen Formen des Kirchenregiments selber liegt nach meiner Ueberzeugung ein großmächtiges Hinderniß des Gedeihens gemeindlichen Lebens. Das Reich, welches nicht von dieser Welt ist, gedeiht nun einmal nicht recht auf dem Wege des bloßen Befehls und Gehorsams, welcher für den Staat richtig und unvermeidlich ist. Es ist in diesem Sommer bereits 25 Jahre gewesen, daß ich der bayerischen Landeskirche diene; und obwohl ich von den 25 Jahren 19 bei einer Gemeinde verbracht habe, so hab ich doch vorher nach dem Gang, den bayerische Vicare und Verweser machen, viele andere von einander sehr verschiedene Gemeinden kennen gelernt, und ich kann sagen, daß ich auf dem Wege der Erfahrung je länger je mehr dafür gestimmt worden bin, die mir übertragene Gemeinde bei jedem bevorstehenden Schritte zum Bessern nur durch Herstellung aus dem göttlichen Worte gewonnener eigener Ueberzeugung zu führen, dabei aber jener heil. Zucht das Wort zu reden, vermöge welcher einem Gemeindegliede, das sich in Erkenntniß und Leben dem göttlichen Worte nicht beugt, auch kein Stimmrecht in Gemeindesachen zuerkannt werden kann.