# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1914_S154 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 154 Verhandlungen der 29. Allgemeinen oder ſionen nach Bedürfnis. Selbſtverſtändlich könnten bei dieſer Ordnung beſondere Gaben und Erbſchaften von den Gebern auch für gewiſſe Miſ⸗ ſionen beſtimmt werden. Die Allgemeine Miſſionskommiſſion hätte, neben der Verteilung der Gelder, auch die Oberleitung aller Miſſionen zu führen; das könnte ſie um ſo beſſer, wenn der Direktor der Heiden⸗ miſſion zu ihrem Haupte geſetzt würde und damit zum Direktor unſers ganzen Miſſionsweſens; dann hätten wir eine einheitliche Leitung. [Wenn dieſe Verwandlung aller Miſſionskaſſen zu einer keinen Gefallen fände, ſollten dann nicht doch wenigſtens mehrere Kaſſen ver⸗ einigt werden, etwa alſo: a. Innere Miſſion in Nordamerika, einſchließend auch die fremdſprachigen Miſſionen, die Taubſtummenmiſſion und die Juden⸗ miſſion. b. Innere Miſſion im Auslande, umfaſſend Süd⸗ amerika, Kuba, Auſtralien, Neuſeeland, die europäiſche Freikirche, Lon⸗ don, und was für eine Miſſion im Auslande noch in Zukunft dazukom⸗ men möchte. c. Heidenmiſſion, wozu auch die Indianermiſſion gerech⸗ net würde. d. Negermiſſion. Die Gaben dafür ſollten auch entſchieden durch die Hände unſers Allgemeinen Kaſſierers gehen. Daß wir dieſe Miſſion mit der ganzen Synodalkonferenz zuſammen betreiben, kann das doch nicht im geringſten hindern. e. Emigrantenmiſſion: New York, Baltimore, Philadel⸗ phia, und welche noch gegründet werden mag.] 3. Kirchbaukaſſe: a. der Allgemeinen Synode, b. des Diſtrikts. Durch dieſe Kaſſe ſollten alle Gaben und zinsfreien Dar⸗ lehen gehen, die für hilfsbedürftige Gemeinden geſammelt werden. Bittgeſuche um Hilfe, ſei es um Gaben, ſei es um Darlehen, ſollten in keinem Falle direkt an die Gemeinden, ſondern an die Kommiſſion ge⸗ ſchickt werden, an die Allgemeine Kommiſſion, wenn Hilfe von der gan⸗ zen Synode begehrt wird, und an die des Diſtrikts, wenn nur dieſer helfen ſoll. 4. Unterſtützungskaſſe: a. der Allgemeinen Synode, b. des Diſtrikts. Alle Gaben ohne nähere Beſtimmung ihres Zwecks würden verwandt, wie bisher, zur Unterſtützung kranker und altersſchwacher Paſtoren und Lehrer ſowie der armen Witwen und Waiſen verſtorbener Paſtoren und Lehrer. Aber auch alle Gelder für Notleidende oder Verunglückte, ſeien es nun einzelne Perſonen oder Gemeinden und Ortſchaften, würden durch dieſe Kaſſe gehen. Würde für einen be⸗ ſonderen Fall mehr geſammelt als nötig, ſo bliebe der überſchuß in der Kaſſe für einen künftigen Fall, wodurch dann eine baldige Hilfe ermöglicht würde. 5. Studentenkaſſe: a. der Allgemeinen Synode, b. des Diſtrikts. Alle Gaben für Studierende ſollten in jedem Falle, auch wenn ſie von vornherein für die Allgemeine Studentenkaſſe beſtimmt