# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1914_S114 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 114 Verhandlungen der 29. Allgemeinen oder die nötige Disziplin zu halten, oder aus ſonſtigen Gründen, ſo hat ſie das Recht, in Verbindung mit dem Wahlkollegium ihm das Amt ab⸗ zunehmen. Wenn es ſich um eine derartige Abnahme des Amtes han⸗ delt, iſt die Aufſichtsbehörde nicht auf eine Kollektivſtimme beſchränkt. In dieſem Falle hat ſie auch in Verbindung mit dem Wahlkollegium das Recht, je nach Umſtänden eine zeitweilige pekuniäre Unterſtützung zu gewähren, die jedoch in keinem Fall länger als ſechs Monate dauern ſoll. 10. Die Aufſichtsbehörde ſoll dafür Sorge tragen, daß alle der Anſtalt zufließenden Liebesgaben und aller Nutzen von Vermächt⸗ niſſen uſw. an dieſelbe nur ſolchen Zöglingen zugute kommen, die ſich wirklich für den unmittelbaren Dienſt der Kirche, beziehungsweiſe der Schule derſelben, vorbereiten. 11. Die Aufſichtsbehörde einer ſolchen Anſtalt, in der ſich auch Schüler befinden, deren Eltern und Pfleger ſie nicht für den unmittel⸗ baren Kirchendienſt beſtimmt haben, hat die Macht, auf Empfehlung des Lehrerkollegiums für diejenigen ſolcher Schüler, die begabt, gott⸗ ſelig, aber arm ſind, eine Ermäßigung des für ſie feſtgeſetzten Schul⸗ geldes eintreten zu laſſen. 12. Die Aufſichtsbehörden ſind gehalten, bei ihren Verſammlungen den Lehrern und dem Hausverwalter Gelegenheit zu geben, ihre die Anſtalt betreffenden Wünſche vorzubringen. 13. Es darf von den Aufſichtsbehörden ein Arzt und Apotheker für alle Schüler zuſammen angeſtellt werden, der kontraktlich für eine billige Summe alle Schüler bedient und von ihnen gemeinſchaftlich bezahlt wird. 14. Die Aufſichtsbehörde hat den Hausverwalter zu beſtellen, ſei⸗ nen Gehalt zu regulieren und in Gemeinſchaft mit dem Direktor der Anſtalt ihm die nötigen Weiſungen zu geben, ſowie ſeine genau zu führende Rechnung über Einnahme und Ausgabe zu prüfen. 15. Es iſt die Pflicht der Aufſichtsbehörde, fleißig darauf zu ſehen, daß alles Anſtaltseigentum in gutem Stande erhalten werde, und daß es möglichſt ſeinem Zweck entſpreche, wobei auf billige desfallſige Wünſche der Lehrer und des Hausverwalters Rückſicht zu nehmen iſt. In dieſem Punkte darf ſie ſolche Reparaturen und Bauten anordnen, deren Herſtellung den Koſtenpreis von $500 in keinem Falle überſteigt. In allen bedeutenderen Bauten iſt ſie ſtrikt an die desfallſigen Be⸗ ſchlüſſe der Synode gebunden. 16. Es iſt Pflicht der Aufſichtsbehörde, ſich bezüglich der ge⸗ wünſchten Neubauten und größeren Reparaturen möglichſt genaue Voranſchläge machen zu laſſen, deren Geſamtkontrakt die für den Bau oder die Reparatur von der Synode bewilligte Summe nicht überſchreiten darf. Forderungen einer Aufſichtsbehörde an die Kaſſe, die über die von der Synode bewilligte Summe hinausgehen, dürfen von dem All⸗ gemeinen Kaſſierer nicht berückſichtigt werden. 17. Die Aufſichtsbehörden ſind gehalten, eine genaue Zuſammen⸗