# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1914_S113 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 14. Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1914. 113 hierbei hat die Aufſichtsbehörde nur eine Kollektivſtimme. Mit der Abſetzung eines Lehrers hört ſeine Beſoldung und freie Wohnung auf. 12. Dieſe Inſtruktionen gelten auch für diejenigen Diſtrikts⸗ anſtalten, deren Profeſſoren von der Allgemeinen Synode angeſtellt und beſoldet werden. II. Aufſichtsbehörden. 1. Für jede der Lehranſtalten der Synode beſteht je eine Auf⸗ ſichtsbehörde, die je von dem betreffenden Diſtriktspräſes, einem zu wählenden wiſſenſchaftlich gebildeten Prediger und drei zu wählenden paſſenden Perſonen aus der Hörerſchaft der Ortsgemeinden oder be⸗ nachbarten Gemeinden gebildet wird. Die Glieder der Aufſichtsbehör⸗ den und deren legale Nachfolger ſind zugleich Truſtees der betreffenden Anſtalt. 2. Die Aufſichtsbehörde einer Anſtalt hat mit allem Fleiß darauf zu achten: a. ob die in der Anſtalt geführte Lehre dem Worte Gottes nach dem Verſtande der ſymboliſchen Schriften unſerer Kirche (Konkordia 1580) gemäß ſei; b. ob die Lehrer ihr Amt treulich ausführen und durch einen gott⸗ ſeligen Wandel zieren; c. ob das die Ökonomie der Anſtalt Betreffende gewiſſenhaft ver⸗ waltet werde. 3. Die Aufſichtsbehörde der betreffenden Anſtalt hat ſofort nach einer Wahl die Vokation dem gewählten Kandidaten zuzuſtellen. Sie iſt auch ermächtigt, einem Neuberufenen genügend Urlaub zu geben, ſich auf ein ſpezielles Fach vorzubereiten. 4. Die Aufſichtsbehörde hat das Recht, nötige proviſoriſche Aus⸗ helfer an der ihr unterſtellten Anſtalt anzuſtellen. 5. Die Aufſichtsbehörde hat die etwa nötig werdende Ausweiſung von Schülern aus der Anſtalt zu begutachten, reſp. zu genehmigen. 6. Die Aufſichtsbehörde jeder Anſtalt hat in Gemeinſchaft mit den Lehrern derſelben alljährlich einen Lehrplan zu entwerfen, beziehungs⸗ weiſe den von letzteren entworfenen Plan zu genehmigen, in welchem Plan die verſchiedenen Lehrgegenſtände ſo zu verteilen ſind, wie dies zur Erreichung des der betreffenden Anſtalt geſteckten Zieles am förder⸗ lichſten iſt. 7. Die Aufſichtsbehörde hat das Recht, in Verbindung mit dem Lehrerkollegium zu beſtimmen, in welchen Fächern der einzelne Lehrer zu unterrichten hat. 8. Jede der Aufſichtsbehörden ſoll dafür Sorge tragen, daß wenig⸗ ſtens eins ihrer Glieder in jedem Schuljahre einigen Unterrichtsſtunden der verſchiedenen ihr unterſtellten Anſtaltslehrer beiwohne. 9. Hat ſich die Aufſichtsbehörde überzeugt, daß ein Anſtaltslehrer unfähig iſt, ſein Amt zu verwalten, entweder weil ihm die nötigen Kenntniſſe und Lehrtüchtigkeit abgehen, oder weil er nicht imſtande iſt, [Signatur am Fuß der Seite: „8“ — Bogenſignatur des Druckers, keine Seitenzahl.]