# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1857_S144 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 144 Der Rumor über die neuesten Oberconsistorialgeneralien in Bayern. als das Gesangbuch, die Gottesdienstordnung, der Agendenkern und der Landeskatechismus, die vorläufigen Bestimmungen hinsichtlich der Beichtordnung, woraus ich nur den Satz herausnehmen will, der auch in der Ansprache mit gesperrter Schrift gedruckt ist: „Das Oberconsistorium ist mit dem Bekenntniß unserer Kirche überzeugt und bleibt dabei, daß die Privatbeichte nicht ein göttlich Gebot, und darum frei sei, dennoch aber die Kirche dafür sorgen müsse, daß man sich ihrer als einer Wohlthat frei bedienen könne.“ — So stehe auch von dem, was über Erhaltung kirchlicher Ordnung und Zucht gesagt ist, noch der Schluß da: Die Kirche kommt überhaupt in dem, was Zucht im eigentlichen Sinne, nämlich Pflege öffentlicher Ehrbarkeit und Ahndung öffentlichen Aergernisses heißt, nicht mit Decreten und Verordnungen. Sie weiß zu unterscheiden, was Sache des weltlichen Richterstuhls, und was geistlichen Amtes ist. „Wo uns Christus, sagt Luther, nicht mehr hätte geben wollen mit den Schlüsseln denn Gewalt, äußerliche Gesetze und Gebot zu stellen, hätte er sie wohl mögen behalten; die Christenheit könnte ihrer wohl gerathen“ (Schrift von den Schlüsseln v. J. 1530). Am allerwenigsten trägt unsere Kirche und das gegenwärtige Kirchenregiment Verlangen nach Herstellung einer geistlichen Gerichtsbarkeit und Strafgewalt. Das geistliche Amt hat nicht für sich allein das in Anspruch zu nehmen, was nach Christi Wort Matth. 18, 17 Sache der ganzen Gemeinde ist, zu welcher Gemeinde eine christliche Obrigkeit eben auch mit gehört. Kirche und kirchlich Amt löst ihre Aufgabe nicht mit Polizeiverordnungen und polizeilichen Institutionen, sondern mit Zucht und Vermahnung zum HErrn aus Gottes Wort; nicht mit Strafartikeln, sondern mit dem göttlichen Weckruf zur Buße und Bekehrung. Zur Mithilfe ist darin die Gemeinde mit ihrem christlichen Gemeindeleben allerdings berufen. Wenn Freund an dem Freunde, der Nachbar an dem Nachbar thut, was eines Christen Pflicht ist, so wäre der Zucht geholfen und die Sache machte sich von selbst. Daneben helfen auch gar wohl löbliche Gemeindebräuche und Gemeindesitten, die Träger christlichen Ernstes und Gemeinsinnes, und was in dieser Beziehung noch hie und da lebendig ist, war und ist das Kirchenregiment bestrebt zu erfahren, damit das nicht verwahrlost, sondern vernünftig gepflegt werde. Aber so thöricht ist es nicht zu wähnen, daß solche Bräuche und Ordnungen sich auf Befehl und durch Verordnung nach Belieben verpflanzen lassen, und daß die Gemeinden durch Decrete umgeformt werden können zu thun, was Ausfluß christlichen Lebens sein muß. Denn dieses Leben kommt nicht auf disciplinarischem Wege, sondern allein auf dem freilich langsamen Wege des allmäligen Einführens und Einlebens in Gottes Gnadenwort und Seinen heiligen Gnadenmitteln. Diesen Weg zu gehen und zu zeigen sind die Träger des Amtes gewiesen, und zwar in aller Geduld. Denn Geduld thut auch hier noth, wollen wir anders die Verheißung ererben. — (Schluß folgt.)