# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1914_S112 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 112 Verhandlungen der 29. Allgemeinen oder werden. Für die Lehrerſeminare ſollen zwei der genannten fünf Per⸗ ſonen Lehrer ſein. 3. Kein Synodalglied außer dem Allgemeinen Präſes darf Glied von zwei Wahlkollegien zugleich ſein. 4. Die Glieder dieſer Wahlkollegien werden in der Weiſe erwählt, daß der Diſtrikt, in dem ſich ein Gymnaſium befindet, in dem Jahre vor der Delegatenſynode die nötigen Perſonen durch Stimmzettel erwählt und dieſe Wahl im folgenden Jahre der Delegatenſynode zur Annahme, reſp. Verwerfung oder Verbeſſerung, vorlegt. Zu dieſem Zweck ſollen die Namen in der „Vorlage für die Synode“ veröffentlicht werden. Läuft in den erſten beiden Sitzungstagen der Synode kein ſchriftlicher Proteſt oder Erſatzvorſchlag bei dem Wahlrichter ein, ſo wird die Wahl aller durch einen dahingehenden Vorſchlag beſtätigt. 5. Das Recht, je einen Kandidaten für eine vakante Profeſſur an unſern Lehranſtalten aufzuſtellen, haben die Aufſichtsbehörde und das Lehrerkollegium der betreffenden Anſtalt ſowie jede Synodalgemeinde. Dies muß aber binnen drei Wochen nach der im „Lutheraner“ ver⸗ öffentlichten Anzeige geſchehen. 6. Die Namen der aufgeſtellten Kandidaten ſind im „Lutheraner“ zu veröffentlichen, wobei angegeben werden ſoll, von wem die einzelnen Perſonen aufgeſtellt wurden. 7. Das Lehrerperſonal, die Aufſichtsbehörde und jede Synodalge⸗ meinde hat das Recht, gegen irgendeine der als Kandidaten aufgeſtellten Perſonen innerhalb drei Wochen nach dem Datum der Bekanntmachung ſämtlicher Kandidaten zu proteſtieren auf Grund nachgewieſener irriger Lehre oder nachgewieſenen ärgerlichen Lebens. Gibt das Wahlkollegium der Proteſtation nicht ſtatt, ſo kann es von den Proteſtierenden bei der Synode zur Verantwortung gezogen werden. 8. Unmittelbar nach der Wahl hat das Wahlkollegium der be⸗ treffenden Anſtalt das Reſultat derſelben durch den „Lutheraner“ öffentlich bekanntzumachen. 9. Für außerordentliche Fälle behält ſich die Allgemeine Synode das Recht vor, wenn ſie in Sitzung iſt, Wahlen für Beſetzung von Lehr⸗ ſtellen für ihre Anſtalten ſelbſt zu vollziehen, jedoch unter der Be⸗ dingung, daß die in ſolchen Fällen vollzogenen Wahlen den Gemeinden zur Beſtätigung vorgelegt werden müſſen. Geht innerhalb drei Wochen nach der Veröffentlichung der geſchehenen Wahl durch den Sekretär des Wahlkollegiums der betreffenden Anſtalt kein berechtigter Proteſt gegen dieſelbe an dieſe ein, ſo iſt die Wahl gültig. 10. Glieder des Wahlkollegiums ſollten von Zeit zu Zeit den Unterrichtsſtunden der betreffenden Anſtalt beiwohnen. 11. Sowohl Suspenſion als Abſetzung eines Anſtaltslehrers wegen Ketzerei oder ärgerlichen Wandels oder mutwilliger Vernachläſſigung ſeiner Amtspflichten ſoll durchs Wahlkollegium geſchehen, und auch