# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1857_S143 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Rumor über die neuesten Oberconsistorialgeneralien in Bayern. 143 das Brunnenhaus äußerlich schmücken und zieren.“ Das Bedürfniß fester Ordnungen wird sodann damit erwiesen, daß zwar der Einzelne auch ohne diese Ordnungen in lauterm Bekenntniß Gott dienen könne, aber die Gemeinschaft der Einzelnen, die versammelte Gemeinde nicht. „Sie bedarf zu diesem Zweck stehender, gemeinsamer Formen, als Mittel zum Ausdruck ihrer gemeindlichen Bethätigung.“ . . . „Sollen aber diese Ordnungen nicht eher das Gemeindeleben hemmen als fördern, so müssen sie so eingerichtet sein, daß die Gemeinde statt wie Schüler in der Schule, etwa bloß zuzuhören und daneben zu singen, sich mit dem Diener des Worts in Bekenntniß, Gebet, Lob und Dank bethätige und Zeugniß gebe, wie die Gemeinde nicht bloß an sich handeln lasse, sondern mithandeln wolle in Bezeugung gemeinsamen und einmüthigen Glaubens. Das ist das unterscheidende Zeichen der Gemeinde, so sie eine Tochter der deutschen Reformation sein und bleiben will.“ So wenig endlich (heißt es dann weiter) diese Gemeinde von heute oder von gestern ist, so wenig kann die Bezeugung ihres einmüthigen Glaubens ihre Formen willkürlich wechseln wie Trachten und Moden. Wollen wir nicht unser Wesen und unsern Ursprung verleugnen, so muß dem Zeugniß, das wir in unsern Gottesdiensten ablegen, anzumerken sein, daß hier ein Glaube wohnt, der sein Ursprungszeugniß von Christo: Gestern und heute und derselbe in alle Ewigkeit! an der Stirne trägt, ein Glaube, der die Herzen der Kinder mit den Vätern und die Väter mit den Kindern verbindet, und nicht Kinder des Tages, sondern Geschlechter der Menschen in Einmüthigkeit des Geistes zu einem großen Ganzen eng verkettet. Dies Bewußtsein anzufrischen und lebendig zu erhalten, ist die große Nebenaufgabe aller gottesdienstlichen Gemeindeordnung. Wo dies Bewußtsein verkommen ist, fehlt naturgemäß auch das Verständniß der gemeindlichen Gottesdienstformen. Darum muß es die Aufgabe der Geistlichen sein, nicht bloß die dargebotenen Formen des Gottesdienstes mechanisch zu handhaben, sondern deren Verständniß zugleich zu wecken ꝛc. Die beste Ordnung (wird zuletzt nochmals bemerkt) kann dahin mißbraucht werden (nämlich sie in ein falschgesetzliches Wesen zu verkehren), wenn sie ohne Verstand wie eine polizeiliche Vorschrift abgethan und wie ein Strafinstrument gehandhabt wird. Das ist es, was unsere Kirche von je verworfen, und darum den Diener des Worts nirgends Richter, sondern Gnadenexecutor (s. Apologie, Art. 6. Eingang) genannt hat. Daß dieser Art ihres Amtes sich alle Geistlichen bewußt bleiben mögen, dazu wäre jetzt schon zu ermahnen Anlaß, führte nicht eine Beleuchtung im Einzelnen leichter zum Ziel und handelte es sich nicht im gegenwärtigen Augenblick weniger um Aufrechthaltung bereits eingeführter Ordnungen, als um das rechte Verständniß von Vorlagen, in welchen das Kirchenregiment nicht verordnet, sondern den kirchlichen Organen Puncte namhaft macht, die vor ihrer Einführung erst der Berathung und Verständigung bedürfen. — Und nun werden denn auch die einzelnen Puncte eingehend besprochen,