# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1914_S71 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 14. Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1914. 71 Da der Beſchluß der Synode vom Jahre 1905 — den Unterricht im Orgelſpiel auf allen unſern Lehranſtalten betreffend — nicht aus⸗ geführt worden iſt und nicht wohl ausführbar zu ſein ſcheint, da aber dem Notſtande, deſſen Abſtellung mit jenem Beſchluſſe beabſichtigt war, auf eine, wie uns dünkt, leichter ausführbare Weiſe abgeholfen werden kann, ſo beantragen wir, daß jener Beſchluß aufgehoben und durch folgenden erſetzt werde: Beſchloſſen, daß allen Studenten auf unſern Predigerſemi⸗ naren, die noch keinen Muſikunterricht genoſſen haben, ſo viel Unter⸗ richt im Orgelſpielen erteilt werde, daß ſie imſtande ſind, unſere Choräle auf einem Harmonium zu ſpielen. In aller Hochachtung zeichnet W. Arndt, Sekretär des Weſtl. Diſtrikts. Concordia, Mo., 6. März 1914. Als zurzeit nicht ausführbar auf den Tiſch gelegt. Zeitweiliges Vikarieren während des Schuljahrs. Die Fakultät zu St. Louis hatte der Synode folgende Mitteilung gemacht: An eine Ehrw. Synode von Miſſouri, Ohio und andern Staaten, verſammelt zu Chicago vom 6. bis zum 16. Mai 1914. Sehr geehrte Herren und Brüder! Die unterzeichnete Fakultät des theologiſchen Concordia⸗Seminars zu St. Louis, Mo., wird von Jahr zu Jahr immer häufiger erſucht, Studenten der Anſtalt auf kürzere oder längere Zeit zur Aushilfe im Kirchen⸗ oder Schuldienſt zu entlaſſen. Mitte Februar dieſes Jahres betrug die Zahl der Geſuche um Vikare für ein ganzes Jahr 60, die Zahl der Geſuche um zeitweilige Aushilfe 24, und noch mehr Geſuche ſind zu erwarten. Die Fakultät iſt nun geneigt, als Jahresvikare alle diejenigen zu entlaſſen, die dazu Neigung haben und die Erlaubnis ihrer Eltern erhalten, da ſolche praktiſche übung im Predigen und Schule⸗ halten unſern Studenten der Regel nach nur förderlich iſt. Sie hält jedoch dafür, daß zeitweilige Aushilfe während des Studien⸗ jahres nur in ganz beſonderen Notfällen gewährt werden ſollte, wenn etwa ein Gebiet ganz entblößt iſt und weder jung noch alt irgendwie mit Unterricht in Gottes Wort verſorgt werden kann, oder einer bakanten Parochie beſondere Gefahr droht, wie ſolches der Präſes oder die Miſ⸗ ſionskommiſſion des betreffenden Diſtrikts der Synodalordnung gemäß zu bezeugen hat. Wochenlanges Verſäumen von Vorleſungen im Stu⸗ dienjahr bedeutet immer einen empfindlichen Verluſt für den betreffen⸗ den Studenten, auch in der Zeit von Oſtern bis zum Jahresſchluß, und wir können nicht alle Vakanzen in unſerer großen Synode beſetzen. Auch halten wir dafür, daß für Vakanzen im Schulamt andere An⸗