# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1857_S137 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Zu der Lehre von der Gnadenwahl und einigen damit zusammenhängenden ꝛc. 137 und verdamme alle die unterm ewigen Gottes Zorn“ ꝛc. Apol. ebendas. ꝛc. vgl. Gerhard loc. de pecc. orig. §. 52; hinter dem in die Erscheinung fallenden alienum („wie uns nun hat ein' fremde Schuld in Adam All' verhöhnet“ ꝛc.) ist als die Wahrheit dieses Verhältnisses ein proprium verborgen, denn „non posset,“ sagt Quenstedt II. S. 112 ganz richtig, „in nos propagari reatus, nisi praecessisset imputatio actus, quippe qui illius fundamentum est,“ vgl. die daselbst citirten Worte des heil. Bernhard: „aliena est (sc. culpa), quia in Adam omnes nescientes peccavimus; nostra, quia, etsi in alio, nos tamen peccavimus; et nobis justo Dei judicio imputabatur, licet occulto“ — und kurz vorher die des erstern wiederum: „nam primus homo omnium posterorum voluntates in sua quasi voluntate locatas habuit, unde et contra datam legem pro se et posteris suis suum et posterorum declaravit animum.“ Die Zurechnung der mit auf die Welt gebrachten objectiv vor Gott verwerflichen Beschaffenheit, vermöge welcher wir heranwachsend aus eignem Hange mit Adams sündlichem Fall gleichsam einverstanden leben, die also, weil verderbt, in argen Früchten stets sich nur erweisen kann, imputatio peccati Adamitici mediata s. consequens, d. h. durch die Fortpflanzung einer unter göttlichem Zorn und Mißfallen stehenden qualitas vermittelt, schwebt ohne reale Grundlage haltungslos in der Luft, wenn nicht alle natürlichen Nachkommen, die jene Beschaffenheit an sich tragen, an der That, welche die Ursache derselben ist, wirklich Theil genommen haben, (Quenstedt a. O. S. 58 thes. 19: imputatione reatus realis — participatione culpae actualis;) daher die imputatio immediata s. antecedens mit Recht als diejenige sich behaupten läßt, auf welche obige, wenn sie nicht aufgegeben werden soll, zurückbezogen werden muß. Der Einwand, daß die Sünden der Vorfahren dann den potentiell oder virtualiter (oder actu primo auf eine immateriale Weise der Seele nach, vgl. Chr. A. Crusius Metaphys. S. 956,) in ihnen existirenden abstammenden Individuen allemal zuzurechnen seien, ist darum nicht statthaft, weil wir schon in Adams Urthat als schuldig ohne Ausnahme dem ewigen Tod anheimgefallen sind; alle derselben folgenden sind nur Früchte des faul gewordenen Baumes, welcher eben als Collectivsubject betrachtet werden muß. (Quenstedt a. O. S. 53 th. 19. Dadurch erhält der S. 113 ausgesprochene Satz: „Stabat enim et cadebat primus homo ut caput (sc. morale, principium repraesentativum,) in quo et conservarentur et perderentur concessa dona et privilegia,“ seine Ergänzung, sofern zugleich wir in Adam als dem principium naturale, seminale generis humani, dieses Subject sind.) Die Bestimmung, welche die Gattung, das Allgemeine sich im Sündenfall gegeben, muß nach ihrem ganzen Gehalt in allen Einzelnen sich verwirklichen; alle Verschiedenheiten in der Besonderung nach Art und Grad erheben sich auf dem Grunde eines sich selbst Gleichen, dem Verluste einer vollkommenen Weisheit und Gerechtigkeit und des aequale temperamentum qualitatum corporis, welcher darum auch durch die Heiligung des Glaubens schlechterdings nie in der Naturseite der Eltern, die in der Zeugung aus ihrer dunkeln, dem Be⸗