# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1914_S42 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 42 Verhandlungen der 29. Allgemeinen oder e) daß aber dieſer Name durch einen beſonderen Akt der Legis⸗ latur von Indiana vom 5. April 1881 im “charter” verändert wor⸗ den iſt, ſo daß er nun lautet: “Concordia College of the German Ev. Luth. Synod of Missouri, Ohio, and other States” (Synodalhand⸗ buch 1888, S. 69; 1899, S. 86); „Concordia⸗College der Deutſchen Ev.⸗Luth. Synode von Miſſouri, Ohio und anderen Staaten“ (18. Syno⸗ dalber., 3. Delegatenſynode, S. 63); f) daß der Staat Indiana nur eine Anſtalt der Miſſouriſynode “in the County of Allen” kennt, die erſt “German Theological Semi- nary of the German Ev. Luth. Synod of Missouri, Ohio, and other States” hieß und jetzt “Concordia College of the German Ev. Luth. Synod of Missouri, Ohio, and other States” heißt, und deren Auf⸗ ſichtsbehörde ſeit dem 15. Mai 1851 die ſogenannte Collegefarm gehört; g) daß auch unſere Synode bisher durch ihr Verhalten und durch ihre Handlungen dieſe Stellung eingenommen hat, indem ſie aa) nur eine Aufſichtsbehörde für ihre Fort Wayner Anſtalt gehabt hat; bb) nichts eingewandt hat, als ihr die Namensveränderung mit⸗ geteilt wurde, welche „mit Hilfe des Herrn Sarnighauſen und inſonder⸗ heit des Senators Bell der Aufſichtsbehörde gelungen iſt“, „womit ohne Zweifel der Synode ein großer Dienſt geleiſtet worden iſt“ (ſo ſteht im 18. Synodalbericht, 3. Delegatenſynode, S. 63); cc) den ganzen Abſchnitt unſers Synodalhandbuches, der von dieſer Anſtalt handelt und redet, wie ſie einſt war und jetzt iſt, überſchreibt: “Charter of our Fort Wayne Institution” (Synodalhandb. 1888, S. 66; 1899, S. 84); dd) nun über fünfzig Jahre die Verwaltung der Collegefarm in den Händen der hieſigen Aufſichtsbehörde gelaſſen und nichts dagegen eingewandt hat, daß der Ertrag der Farm der Fort Wayner Anſtalt zugute kam. II. Hieſige Rechtsgelehrte, die den “charter” des College, den Kaufbrief der Farm und Synodalberichte genau beſehen haben, ſtim⸗ men mit uns darin überein, daß die Farm und natürlich auch der Erlös derſelben der Fort Wayner Anſtalt gehört, und daß die hieſige Aufſichtsbehörde darüber zu verfügen hat “for the sole use and benefit and maintenance” dieſer Anſtalt, ja, daß nach den Ge⸗ ſetzen des Staates Indiana ſie nur ſo darüber ver⸗ fügen darf. III. Im 12. und 13. Synodalbericht (1864 und 1866, S. 82, unten) leſen wir folgenden Beſchluß: „Ein fernerer Vorſchlag ging dahin, die Collegefarm auf eine vorteilhaftere Weiſe zu verrenten oder ſonſt zu benützen, als bisher geſchehen. Die Synode beſchloß, dieſe Angelegenheit auch der Aufſichtsbehörde zu überlaſſen, welche unter Zu⸗ ziehung von zwei oder drei ſachverſtändigen Männern aus der Fort Wayner Gemeinde dasjenige tun ſollte, was dem Gymnaſium den meiſten Vorteil von dieſem Lande einbringen möchte.“