# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1857_S129 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lehre und Wehre. Jahrgang III. Mai 1857. No. 5. Zu der Lehre von der Gnadenwahl und einigen damit zusammenhängenden Materien. (Von Past. O. Fürbringer.) (Fortsetzung.) Satz VI. Wir Alle ohne Ausnahme finden uns in einer empirisch⸗sittlichen Lebensrichtung, welche zwar nichts weniger als erzwungen oder aufgedrungen heißen kann, in der wir aber doch uns fortbewegen müssen. Was außer allem Zweifel aus reiner Gesinnung geschehen oder öfters, von einer Seite betrachtet, ganz ungeschehen bleiben sollte, läßt sich, wenn es geschieht, durch uns selbst nach seiner Moralität niemals ändern, und bindet einen Jeden mit einer Macht, welcher Keiner sich zu entziehen vermag, weil unser Wille nicht anders wollen kann. Böse und gute Herzensneigung schließen sich gegenseitig aus; und mit der erstern, nicht mit der letztern zugleich, werden wir geboren. Das formale Wahlvermögen ist hierbei ebenso noch mit den verirrten Begierden wesentlich geeinigt, mit denselben als einem concreten Inhalt sich zusammenschließend, — denn durch ihre Verderbniß ist kein Stück der endlichen Natur herausgefallen, — wie in Adam vor dem Fall mit seinen geordneten Trieben.*) Die harmonische Einheit der Entwicklung des menschlichen Daseins bestand darin, daß wir in unsern Beziehungen zu uns selbst wie zu andern Creaturen uns Gott unterordnen, nicht autonomischen Wahnes uns oder dem Weltgenuß und Weltdienst, in unbefriedigtem Hin⸗ und Herschwanken ohne Centrum vergeblich das Gleichgewicht suchend, sondern der Liebe und dem Gehorsam gegen Ihn vielmehr leben sollten. Die Störung und der *) Anm. S. Joh. Gerhard loc. de lib. arb. §. 7 aus Augustinus enchirid. c. 30: „Liberum arbitrium semper est liberum, sed non semper est bonum.“ Ebendas. Prosp. l. de vocat. gent. c. 3: „Homo a Diabolo spoliatus non voluntate, sed voluntatis sanitate privatus est; depravatum est voluntatis judicium, non ablatum.“ §. 27 Bernhard de grat. et lib. arb.: „Nemo putet ideo dictum liberum arbitrium, quod aequa inter bonum et malum potestate aut facultate versetur, alioqui nec Deus nec angeli, sive boni vel mali, liberi arbitrii esse dicerentur; sed ex eo potius liberum arbitrium dicitur, quod sive in bono sive in malo aeque liberam facit voluntatem, quum nec bonus quispiam nec item malus dici debeat aut esse valeat nisi volens.“ 9