# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S330 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 116 — „3. In der Erwägung, daß wir zu einer gründlichen Beſprechung der Cincinnatier Angelegenheit jetzt keine Möglichkeit ſehen, und in der uns gegebenen Hoffnung, daß die Schweſterſynode von Miſſouri den Fall ſelber in gottgefälliger Weiſe erledigen werde, nehmen wir in dieſer Sache eine abwartende Stellung ein“. Als wir dieſen neuen Beſchluß in dem Wisconſiner Synodalbericht laſen, fragten wir, da die Wisconſinſynode nicht mehr vor unſerer Synode tagt, bei dem Ehrw. Präſes der Wisconſinſynode, P. G. E. Bergemann, an, was ſeine Synode bewogen habe, den Beſchluß von 1909 zu ſtreichen und ſtatt deſſen das Subſtitut anzunehmen, und er⸗ hielten von ihm folgende authentiſche Erklärung des beſagten Synodal⸗ beſchluſſes: „Ehrwürdiger Herr Präſes, teurer Amtsbruder! „Nach Durchſicht der einſchlägigen Dokumente kann ich Ihnen in bezug auf den von unſerer Synode 1910 gefaßten Beſchluß, die Cin⸗ cinnatier Angelegenheit betreffend, folgendes mitteilen: „Veranlaſſung zu den Verhandlungen gaben die gegen den im Jahre 1909 gefaßten Beſchluß vorliegenden Proteſte. Die Proteſtie⸗ renden forderten Streichung des Beſchluſſes von 1909. Dieſe For⸗ derung begründeten ſie erſtens damit, daß in jenem Beſchluß unſer Komitee, das jahrelang in dieſer Sache gehandelt habe, nicht gebührend berückſichtigt ſei; zweitens mit der Behauptung, daß die Cincin⸗ natier Angelegenheit vor unſere Synode gehöre, daß daher das Fort⸗ beſtehen jenes Beſchluſſes von 1909 ein Unrecht gegen die Gemeinde in Cincinnati und gegen die Ehrw. Synode von Miſſouri ſei. Den erſten Grund mußte die Synode als ſtichhaltig anerkennen. In bezug auf den zweiten dagegen wurde die ‚offizielle Erklärung‘ gegeben: ‚wenn Punkt eins‘ (die Forderung der Streichung des letztjährigen Beſchluſſes) ‚angenommen wird, ſo iſt damit nicht geſagt, daß mit der Auffaſſung, die die Proteſtierenden durch ihren Sekretär gaben, nun jeder überein⸗ ſtimmen muß‘ (die ‚Auffaſſung‘, die nämlich dahin ging, daß wir Recht und Beruf hatten, den Cincinnati⸗Fall aufzunehmen). Mit dieſer offiziellen Erklärung iſt alſo zum Ausdruck gebracht, daß die Synode als ſolche ſich nicht dazu bekennt, daß man den Fall aufnehmen dürfe. Wenn man dies im Auge behält, ſo kann Punkt drei des Beſchluſſes von 1910 nicht ſo verſtanden werden, daß dadurch die bisherige Stel⸗ lung geändert ſei. „Es grüßt aufs herzlichſte „Ihr „G. E. Bergemann.“ Falls die Ehrw. Synode eine weitere Darlegung des ganzen Han⸗ dels wünſcht, weiſen wir hin auf den ausführlichen Bericht. Einer Ehrw. Synode ergebenes Komitee: F. Pfotenhauer. Im März 1911. H. Succop.