# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S329 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 115 — Staates Miſſouri hat uns als Korporation anerkannt, und wir gelten als geſetzliche Körperſchaft. Daß auch die allerſicherſte geſetzliche Exiſtenzberechtigung angefochten werden kann, und daß demnach auch unſere Inkorporation vor dem Gericht in Frage gezogen werden könnte, unterliegt keinem Zweifel, ebenſo wie der unſchuldigſte Menſch faſt wegen irgendeiner Sache in Anklagezuſtand geſetzt werden kann. Ob ein ſolches quo warranto-Vorgehen gegen uns zur Folge haben würde, daß wir unſers Freibriefes (charter) verluſtig gehen würden, iſt eine ganz andere Frage. Die Advokaten, die wir zu Rate gezogen haben, halten es für höchſt unwahrſcheinlich. Solange aber eine ſolche Annullierung unſers Freibriefes nicht ſtattgefunden hat, ſtehen wir als de facto legitim inkorporierte Geſellſchaft da und wir ſind bis jetzt in allen Staaten, wo wir als inkorporierte Geſellſchaft gekauft und verkauft haben, als legitim angeſehen worden. Der Ehrw. Synode hochachtungsvoll unterbreitet. C. F. Obermeyer, Vorſitzer. Julius A. Friedrich, Sekretär. Die Cincinnatier Angelegenheit. An eine Ehrw. Delegatenſynode, verſammelt zu St. Louis, Mo., im Mai 1911. Bericht des Cincinnati⸗Komitees. Das von der Ehrw. Delegatenſynode im Jahre 1908 ernannte Komitee, das mit der Ehrw. Synode von Wisconſin wegen der Cincin⸗ natier Angelegenheit verhandeln ſollte, erlaubt ſich, folgenden Bericht einzureichen: Wir haben unter Hinzuziehung der Paſtoren P. Brand, C. C. Schmidt und H. Speckhard viele Verhandlungen gepflogen mit dem Wis⸗ conſiner Cincinnati⸗Komitee und mit der Ehrw. Wisconſinſynode ſelbſt. Die Verhandlungen kamen zum Abſchluß, indem die Ehrw. Wisconſin⸗ ſynode im Jahre 1909 in unſerer Gegenwart folgenden Beſchluß faßte: „Weil die Beurteilung des Vorgehens unſerer Kommiſſion eine Beurteilung auch des Vorgehens der Beamten der Miſſouriſynode nötig macht, ſo halten wir es für gut, uns jeglichen Urteils zu enthalten, ſprechen aber den Wunſch aus, daß die Miſſouriſynode, vor welche der ganze Fall urſprünglich gehört, noch Mittel und Wege finden möge, den Fall in gottgefälliger Weiſe zu erledigen.“ Im Jahre 1910 kam die Cincinnatier Angelegenheit wieder vor die Wisconſinſynode mit folgendem Reſultat. Es wurde beſchloſſen: „1. daß der Beſchluß vom letzten Jahre in der Cincinnatier Sache geſtrichen werde; „2. daß unſerm Komitee, das in dieſer Sache im Auftrage der Synode treu und gewiſſenhaft gearbeitet hat, der Dank der Synode ausgeſprochen wird.