# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S326 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 112 — Bericht des St. Louiſer Komitees. Zwar hatten wir nicht im Sinn gehabt, einen Partikularbericht an die Ehrw. Synode einzureichen, aber da wir erfahren haben, daß das Milwaukee⸗Komitee dies getan hat, wird wohl eine ähnliche Hand⸗ lung von uns erwartet werden. Wir haben mehrere Verſammlungen abgehalten, deren Protokolle zur Durchſicht bereitliegen. Eine Ver⸗ ſammlung, die in Gemeinſchaft mit dem Milwaukee⸗Komitee am 15. Februar 1909 abgehalten wurde, wobei Vertreter des Milwaukee⸗ Komitees, ihr Advokat Sheridan, das St. Louiſer Komitee und die Advokaten Franklin Ferriss und Joſeph H. Zumbalen zugegen waren, ſchloß mit dem gemeinſamen Beſchluß: "Resolved, That a legal method be devised by which the interest of the Missouri Synod will be safeguarded, so that it cannot be effectually attacked in any court; provided, however, that no other changes whatever be made. "Resolved, That the attorneys of both Committees be herewith instructed and authorized to jointly execute the work outlined in the above and foregoing resolution." Eine ſolche Verſammlung iſt nie zuſtande gekommen, obſchon die St. Louiſer Advokaten eine Vorlage fertig hatten und jederzeit zu einer Verſammlung mit den Milwaukeer Advokaten bereit waren; ja, ge⸗ nannte Vorlage der Advokaten Ferriss und Zumbalen lag ſchon in der Februarverſammlung 1909 vor und war dem Milwaukeer Komitee bekannt. Dieſes Komitee zitiert nämlich in ſeiner gedruckten Schrift, „An Opinion of the Legality“, ꝛc., S. 22. 23 und ſonſt, aus dieſer Vorlage. Wir haben allerdings keine Schritte getan, eine ſolche Ver⸗ ſammlung ſpäter beſonders zu urgieren, da wir uns trotz eingehender Beratung der Milwaukeer Vorſchläge und der Milwaukeer Meinungen und Gutachten, ſoweit ſie uns vorgelegt wurden (denn in alles, was ſie geſchrieben und gedruckt hatten, bekamen wir keine Einſicht), und unter Zurateziehung hervorragender Geſetzſpezialiſten nicht überzeugen konnten, daß der Exiſtenz unſerer Synode in geſetzlichem Sinne oder den geſetzlichen Qualifikationen unſerer Synode, ihr Eigentumsrecht an allen der ihr gehörigen Liegenſchaften zu behaupten, die Gefahr drohe, die unſere Brüder in Milwaukee befürchten.1) 1) Richter Lübke gab ſchon im Jahre 1908 (ſiehe Eingaben der Delegaten⸗ ſynode 1908, S. 109) auf eine direkte Frage hin die poſitive Meinung ab, daß unſerer Inkorporation ſeitens der Regierung keine Gefahr drohe. Dieſer Mei⸗ nung pflichten bei Richter Franklin Ferriss und die Firma Rowell & Zumbalen. Letztere Firma ſchreibt ausdrücklich in einem Gutachten, das auch von Milwaukee zitiert wird, zum Schluß, wie folgt: "In conclusion we beg to say that we do not wish to be understood as intimating that it is necessary that the charter of the Synod be amended. The Synod is now a corporation. Its charter can be attacked only by the state through its attorney-general, in a direct proceeding. It is not subject to collateral attack; and we do not think it in the least probable that the state will ever raise the question." "ROWELL & ZUMBALEN."