# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S321 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 107 — Lehrer, ſowie der armen Witwen und Waiſen verſtorbener Paſtoren und Lehrer. Die Beſtimmungen der Synode in dem Regulativ der Unter⸗ ſtützungsſache (Handbuch, S. 112—115) enthalten die nötigen Regeln ſowohl für die Kommiſſionen der Kirchbaukaſſe als auch der Unter⸗ ſtützungskaſſe. 5. Studentenkaſſe. Alle Gaben, die für genannte Schüler oder Studenten eingingen, würde der Kaſſierer an den Verwalter der Studentenkaſſe an der betreffenden Anſtalt ſenden; alle Gaben aber, die eingeſandt würden ohne nähere Beſtimmung, wer ſie haben ſolle, wären zu ſchicken an eine Allgemeine Kommiſſion der Studentenkaſſe zur Verteilung an die verſchiedenen Anſtalten je nach Bedürfnis. — Es ſollten gerade auch ſolche Gemeinden, die keine Studenten auf unſern Prophetenſchulen haben, jährlich etwas für die Studentenkaſſe tun. Was wären die Vorteile dieſer Einrichtung? 1. Es käme mehr Ordnung, Syſtem, in die Sache. Ordnung aber iſt in allen Dingen nütze, zumal auch in Geldſachen, und ganz beſonders dann, wenn ſie vielfacher und verſchiedener Art ſind. 2. Das Sammeln würde leichter und erfolgreicher ſein. Man kann ſicherlich eher für 5 Kaſſen eine bedeutende Summe aufbringen als für 25 oder 50, da man an die wenigen Kaſſen leicht erinnern, ſie immer vor dem Volke halten kann, ſo daß ſich alle ſtets bewußt ſind, ſie ſollten dafür, für jede derſelben, etwas opfern, während die vielen Kaſſen kaum von den Paſtoren, geſchweige denn von allen Gliedern im Ge⸗ dächtnis gehalten werden können; viel weniger kann man ſie alle regel⸗ mäßig, und zwar nach ihren Bedürfniſſen, bedenken. 3. Die Verteilung der Gaben würde eine gleichmäßigere und ge⸗ rechtere; denn die Verwalter der Kaſſen hätten eine beſſere Einſicht in die Sachlage. Dies gilt vornehmlich von der Miſſionskaſſe. 4. Die Quittungen würden ganz bedeutend verkürzt, dabei über⸗ ſichtlicher und lehrreicher; auch würde die Arbeit der Kaſſierer erleichtert. Letzteres würde im hohen Maße dann erreicht, wenn folgende Regeln aufgeſtellt würden, die bei der Größe der Synode doch wohl als weiſe, ja als geboten erſcheinen möchten; nämlich: a. Es wird nur die Gemeinde, und zwar nach dem Namen ihres Paſtors, quittiert, nie aber der Name des Gebers, es ſei denn, daß eine beſondere Urſache für die Veröffentlichung des Namens vorliegt. b. Auch die Wohltätigkeitsanſtalten werden nicht mit Namen auf⸗ geführt, außer bei außerordentlichen Gaben oder Stiftungen. Wenn alſo aus einer Gemeinde auf einmal für zwei oder drei ſolche Anſtal⸗ ten Gaben geſchickt werden, ſo wird unter „Unterſtützungskaſſe“ nur die Geſamtſumme quittiert. Der Kaſſierer führt natürlich in ſeinem Buche die einzelnen Summen an und verſendet ſie der Beſtimmung gemäß. Ähnlich geſchieht es bei der Studentenkaſſe.