# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S320 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 106 — welche ohne beſonderen Synodalbeſchluß von den Aufſichtsbehörden mit Genehmigung des Allgemeinen Präſes ausgeführt werden können, nicht mehr aus der Baukaſſe, ſondern aus der Synodalkaſſe genommen wer⸗ den ſollten. (Bericht, S. 138, unter 5.) Sollte man nun nicht noch einen Schritt weiter zurückgehen und ſo zur urſprünglichen Ordnung zurückkehren? Warum ſollten unſere Chriſten nicht für Neubauten ebenſo reichlich geben, wenn ihre Opfer durch die Synodalkaſſe gehen, wie durch eine beſondere Baukaſſe? Sollte es nicht leichter ſein, durch eine Kaſſe die Gelder, welche wir nötig haben für die eigentlichen Syno⸗ dalzwecke, zu ſammeln, als durch zwei? Sollten wir nicht überhaupt mit aller Macht darauf hinarbeiten, unſere Synodalkaſſe regelmäßig, ſyſtematiſch ſo zu füllen, daß daraus auch Neubauten, wenn ſie nicht außerordentliche Summen erfordern, beſtritten werden können? Die laufenden, regelmäßigen Ausgaben würden natürlich immer erſt be⸗ ſtritten. 2. Miſſionskaſſe: a. der Allgemeinen Synode, b. des Diſtrikts. So war es urſprünglich. „Für Miſſion beſteht eine eigene Kaſſe.“ So heißt es in unſerer Konſtitution (VI, I, 5). Die Gemein⸗ den würden dann nicht mehr ſammeln für jede einzelne Miſſion, ſondern einfach für die Miſſionskaſſe. Alle Gaben für Miſſionen, welche die ganze Synode treibt, würden die Kaſſierer an den Allgemeinen Kaſſierer und dieſer an die Allgemeine Miſſionskommiſſion, die jetzige Kommiſſion für Innere Miſſion in Nordamerika, ſenden, und letztere würde das Geld verteilen an die Kommiſſionen der verſchiedenen Miſſionen, nach Bedürfnis, prozentweiſe. Die Gaben für Miſſion im Diſtrikt wären von den Kaſſierern an die Diſtriktskommiſſionen zu ſchicken. Selbſt⸗ verſtändlich könnten bei dieſer Ordnung beſondere Gaben und Erb⸗ ſchaften von den Gebern auch für gewiſſe Miſſionen beſtimmt werden. 3. Kirchbaukaſſe: a. der Allgemeinen Synode, b. des Diſtrikts. Durch dieſe Kaſſe ſollten alle Gaben und zinsfreien Dar⸗ lehen gehen, die für hilfsbedürftige Gemeinden geſammelt werden. Bittgeſuche um Hilfe, ſei es um Gaben, ſei es um Darlehen, ſollten in keinem Falle direkt an die Gemeinden, ſondern an die Kommiſſion ge⸗ ſchickt werden, an die Allgemeine Kommiſſion, wenn Hilfe von der gan⸗ zen Synode begehrt wird, und an die des Diſtrikts, wenn nur dieſer helfen ſoll. 4. Unterſtützungskaſſe: a. der Allgemeinen Synode, b. des Diſtrikts. Durch dieſe Kaſſe würden auch alle Gaben für Wohltätigkeits⸗ anſtalten, für Notleidende und Verunglückte gehen. Wollte man nicht, daß auch die Gelder für beſtimmte Waiſenhäuſer ꝛc. durch die Hände der Kommiſſion gingen, ſo könnte der Kaſſierer ſie ja direkt an ihren Ort ſchicken; jedoch ſollten in jedem Falle Gaben für Notleidende, ſeien es nun einzelne Perſonen oder ganze Gemeinden und Ortſchaften, an die Kommiſſion geſandt werden von dem Schatzmeiſter des Diſtrikts. Alle Gaben ohne nähere Beſtimmung ihres Zwecks würden verwandt, wie bisher, zur Unterſtützung kranker und altersſchwacher Paſtoren und