# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S311 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 97 — Allgemeines: Im Präſeskollegium werden die verſchiedenen Departements der ſynodalen Tätigkeit ſo unter die Glieder dieſes Kollegiums verteilt, daß jeder die ihm zugewieſene Arbeit als ſein Fach, ſeine Spezialität, betrachtet. Jedes Glied des Präſeskollegiums würde dann der Kommiſſär für ein beſtimmtes Arbeitsgebiet ſein, ohne daß er dadurch von der Pflicht entbunden würde, auch auf die übrigen Gebiete der ſynodalen Tätigkeit zu achten. Die Arbeitsverteilung könnte vielleicht in folgender Weiſe durchgeführt werden: Beſonderes: 1. Der Allgemeine Präſes iſt Kommiſſär für das höhere Unterrichtsweſen der Synode, ſteht, da er ja Viſitator der An⸗ ſtalten iſt, mit den Lehrerkollegien in Berührung, dient dieſen und der ganzen Synode mit ſeinem Rat und berichtet im „Lutheraner“, ſooft es ihm gut erſcheint, das, was für die Öffentlichkeit geeignet iſt. 2. Der erſte Allgemeine Vizepräſes iſt Kommiſſär für die ſynodalen Finanzangelegenheiten; er iſt Vorſitzer eines zu erwählenden Finanz⸗ komitees, das aus ihm, dem Kaſſierer der Allgemeinen Synode und zwei andern tüchtigen Geſchäftsleuten beſteht. Zu ſeinem Departement ge⸗ hören außerdem: die Allgemeine Aufſichtsbehörde, die Kommiſſion für Legatverwaltung und die Kommiſſion für die Allgemeine Kirchbaukaſſe. 3. Der zweite Allgemeine Vizepräſes iſt Kommiſſär für die Miſſion. Zu ſeinem Departement gehören ſämtliche Miſſionskommiſſionen der All⸗ gemeinen Synode. 4. Der dritte Allgemeine Vizepräſes iſt Kommiſſär für die Publi⸗ kationen. Zu ſeinem Departement gehören das Direktorium des Con- cordia Publishing House, ſowie die Kommiſſionen zur Reviſion von Büchern. Die Fakultät des theologiſchen Seminars, welche die zur Ver⸗ öffentlichung beſtimmten Sachen auf die Rechtgläubigkeit hin zu prüfen hat, iſt hier nicht mit eingeſchloſſen. 5. Der vierte Vizepräſes iſt Kommiſſär für die Unterſtützungen der Allgemeinen Synode. Zu ſeinem Departement gehören die Unter⸗ ſtützungskommiſſionen. 6. Die genannten Kommiſſäre haben den ihren Departements zugewieſenen Kommiſſionen gegenüber nur das Recht, guten Rat zu erteilen, und beſitzen keinerlei Machtbefugniſſe, die ihnen nicht durch ausdrücklichen Synodalbeſchluß übergeben worden ſind. Das Ver⸗ hältnis der verſchiedenen Kommiſſionen zur Synode und zu ihrer Arbeit wird durch die vorgeſchlagene Einrichtung nicht affiziert; ſie bleiben nach wie vor, ſoweit die Synode es nicht anders beſtimmt hat, ſelbſtändige Kommiſſionen. 7. Sämtliche Kommiſſionen der Synode haben jedoch an den für ihr Departement ernannten Kommiſſär vierteljährlich zu berichten und, falls ſie nichts zu berichten haben, ihm auch dieſes kurz mitzuteilen. 8. Jeder Kommiſſär ſtellt nach Empfang der Berichte aus ſeinem Departement eine möglichſt kurzgefaßte Darlegung von dem Stande der Dinge in ſeinem Arbeitsgebiet zuſammen und ſchickt dieſe dem All⸗ [Signatur am Fuß der Seite: „7“ — Bogenſignatur des Druckers, keine Seitenzahl.]