# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S309 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 95 — und Pflichten, welche ihm nach der Synodalkonſtitution oder nach be⸗ ſonderen Synodalbeſchlüſſen zukommen; doch kann er ſich bei der Aus⸗ übung ſolcher Rechte und Pflichten, ſofern dieſe nicht ausdrücklich auf ſeine Perſon beſchränkt worden ſind, durch irgendein Glied des Präſes⸗ kollegiums vertreten laſſen. Inſonderheit iſt es ſeine Aufgabe, in erſter Linie die theologiſche Seite des Allgemeinen Präſidiums zu übernehmen, indem er auf Reinheit und Einheit in der Lehre achtet und der kirch⸗ lichen Praxis ein wachſames Auge zuwendet (womit ſelbſtverſtändlich nicht geſagt werden ſoll, daß er ſich um die übrigen Funktionen des Präſidiums gar nicht zu bekümmern hätte); die höheren Lehranſtalten der Synode regelmäßig, wo möglich, in jedem Jahre einmal, zu viſi⸗ tieren; wenigſtens den dritten Teil der Diſtriktsſynoden zu beſuchen; bei der Verſammlung der ſogenannten Verteilungskommiſſion gegen⸗ wärtig zu ſein; die Synode nach außen hin zu vertreten und inter⸗ ſynodale Verhandlungen entweder ſelber zu führen oder ſich dabei durch Kommiſſionen vertreten zu laſſen; von Zeit zu Zeit Berichte über den Stand der ſynodalen Angelegenheiten, ſowie andere Artikel über bren⸗ nende Zeitfragen im „Lutheraner“ zu veröffentlichen; je nach Gelegen⸗ heit Vorträge oder Vortragskurſe über beſondere Gefahren, Bedürf⸗ niſſe und Bewegungen in der Kirche vor den Studenten der theologiſchen Seminare zu halten; mit den übrigen Gliedern des Präſeskollegiums gemeinſchaftlich die Verteilung der präſidialen Funktionen unter den Vizepräſides ſo feſtzuſetzen, wie es dem Bau des Reiches Gottes förder⸗ lich erſcheint. Soll er dies alles tun, ſo iſt leicht zu erſehen, daß er nicht noch ein anderes volles Amt neben dem Allgemeinen Präſidium wird verwalten können. 2. Die Konferenz ſchlägt ferner vor, auch das Amt des erſten Vizepräſes ſo zu belaſten, daß es ebenfalls nahezu die volle Kraft eines Mannes erfordert und der Inhaber desſelben höchſtens ein Hilfs⸗ amt, das ihn an der Ausübung ſeiner Präſidialpflichten nicht hindert, neben dem von der Synode ihm übertragenen Dienſt bekleiden könnte. Die Aufgaben dieſes erſten Allgemeinen Vizepräſes würden ſelbſt⸗ verſtändlich ebenfalls einen Theologen vorausſetzen. Er müßte etwa den dritten Teil der Diſtriktsſynoden beſuchen und auch ſonſtwie dem Allgemeinen Präſes in der Ausübung von Präſidialpflichten dienen, reſp. ihn vertreten. Aber er hätte ſich vornehmlich mit den Finanzen der Synode zu befaſſen; er müßte ſich über den Stand der ſynodalen Geldangelegenheiten, ſowie über die aus den verſchiedenen Diſtrikten einlaufenden Beiträge genau zu informieren und ſeine Bemühungen dahin zu richten ſuchen, daß die drei Hauptkaſſen der Synode: die Synodalkaſſe, die Synodalbaukaſſe und die Miſſionskaſſen, überall die⸗ jenige Berückſichtigung finden, die ihnen von Rechts wegen zukommt. Er könnte dies tun, indem er ſich durch unſere kirchlichen Blätter an die Chriſten wendet und indem er mit den Beamten der Diſtrikte, mit ganzen Konferenzen, oder auch ſonſt mit einzelnen Synodalgliedern korreſpon⸗