# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S283 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 69 — Miſſionar hätte dienen können, ſo war deren doch gewiß eine ganze Anzahl. Unſere Synode hat ſchon im Jahre 1872 die hieſige Emigranten⸗ miſſion zu der ihrigen gemacht. Miſſouri, zuerſt am Baltimorer Hafen, mit ſeinem wunderbaren Beſitz des reinen Evangeliums von dem, der gekommen iſt, zu ſuchen und ſelig zu machen, was verloren iſt, ſollte doch nicht mit ſeinem halben Miſſionar die unterſte Stelle behalten! Das aber läßt ſich nur dadurch vermeiden, daß Miſſouri hier einen ganzen Miſſionar hat und zu dem Ende nicht einen halben, ſondern einen entſprechenden vollen Gehalt feſtſetzt. Wir wiederholen daher vor der Ehrw. Synode die nachdrückliche Empfehlung, ihren hieſigen Emi⸗ grantenmiſſionar zu einem ganzen Emigrantenmiſſionar zu machen und für deſſen vollen Gehalt die Verantwortung zu übernehmen. Wir raten der Ehrw. Synode, von der Errichtung oder Erwerbung einer Herberge zurzeit noch abzuſehen, empfehlen aber, daß ſie ſtatt deſſen lieber die Kommiſſion ermächtige, falls es dieſer ratſam erſcheint, eine Wohnung für den Miſſionar anzukaufen oder zu bauen, damit er ge⸗ legentlich einzelne Perſonen aufnehmen kann. Die letztgenannte Emp⸗ fehlung (in bezug auf eine Wohnung) gilt jedoch nur für den Fall, daß die Ehrw. Synode einen ganzen Miſſionar in die hieſige Arbeit ſtellt und für deſſen vollen Gehalt die Verantwortung übernimmt. Regulativ für die Emigrantenmiſſionskommiſſion zu Baltimore, Md. § 1. Die Kommiſſion für Emigrantenmiſſion in Baltimore ſoll aus ſechs Perſonen, drei Paſtoren und drei Laien, beſtehen. Dieſe ſollen je ſechs Jahre dienen, und zwar in der Weiſe, daß bei jeder Delegaten⸗ ſynode drei Glieder der Kommiſſion, zwei Paſtoren und ein Laie, reſp. zwei Laien und ein Paſtor, gewählt werden. § 2. Die Pflichten dieſer Kommiſſion im allgemeinen ſind, die Miſ⸗ ſion unter den Emigranten in Baltimore zu führen und die Arbeit des Miſſionars zu überwachen. § 3. Die Kommiſſion wählt aus ihrer Mitte einen Vorſitzenden, einen Sekretär, den Kaſſierer für die Emigrantenmiſſion und den Kon⸗ trolleur. § 4. In der Kommiſſion vorfallende Vakanzen ſind von dieſer ſelbſt durch Erwählung paſſender Perſonen bis zur nächſten Delegaten⸗ ſynode auszufüllen. § 5. Die Synode erwählt den Miſſionar durch die Emigranten⸗ miſſionskommiſſion, welche die Wahl vollzieht, nachdem ſie im „Luthe⸗ raner“ zur Kandidatenaufſtellung aufgefordert, die Kandidatenliſte ver⸗ öffentlicht und Gelegenheit gegeben hat zu etwaigen Proteſten oder Empfehlungen — alſo in derſelben Weiſe, wie die Synode ihre Pro⸗ feſſoren wählt. Der Gehalt wird von der Kommiſſion beſtimmt und wird aus den Kollekten für Emigrantenmiſſion in Baltimore beſtritten, ſowie aus der Kommiſſion an verkauften Schiffskarten und aus den Zinſen eines auf einer hieſigen Bank befindlichen, der Emigranten⸗