# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S278 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 64 — Änderungen des Regulativs für die Emigrantenmiſſionskommiſſion. An die Ehrw. Deutſche Ev.⸗Luth. Synode von Miſſouri, Ohio u. a. St., verſammelt in St. Louis, Mo., als 13. Delegaten⸗ ſynode. Die Kommiſſion für Emigrantenmiſſion zu New York erſucht hiermit eine Ehrw. Synode, Einſicht in den Beſitztitel (deed) des Lutheriſchen Pilgerhauſes zu New York zu nehmen und die nötigen Vorkehrungen zu treffen, daß § 5 des „Regulativs für die Emigranten⸗ miſſionskommiſſion zu New York“ eventuell auch ausgeführt werden könne. Dieſer Paragraph lautet: „Die Kommiſſion, als Truſtees der Allgemeinen Synode, hat die Vollmacht, in Sachen des Lutheriſchen Pilgerhauſes zu handeln, wie es der Emigrantenmiſſion zum beſten dient, ſo daß die Kommiſſion freie Hand hat, wenn es ſich als notwendig und vorteilhaft erweiſt, das Pilgerhaus zu verkaufen (ſei es wegen Verlegung des Landungsplatzes für die Einwanderer oder anderer Urſachen wegen), den Verkauf unter Zurateziehung des Allgemeinen Präſes und des Diſtriktspräſes ſelbſt zu vollziehen, eventuell ein anderes Eigentum zu erwerben und ſonſtige Veränderungen in betreff des Hauſes vorzunehmen, wie ſie ratſam er⸗ ſcheinen.“ (Ber. d. 12. Delegatenſynode, S. 86.) Obwohl der Wortlaut dieſes Paragraphen an Deutlichkeit nichts zu wünſchen übrig läßt, ſo ſind der Kommiſſion trotzdem die Hände ge⸗ bunden, das Pilgerhaus eventuell zu verkaufen. Im Sinne des Staats⸗ geſetzes ſind die Glieder der Kommiſſion für Emigrantenmiſſion keine „Truſtees der Allgemeinen Synode“; ſie können darum das Eigentum, das ſchon vor 25 Jahren in gehöriger Form an die Allgemeine Synode übertragen wurde, nicht in der vom Staate geforderten Weiſe einem etwaigen Käufer übertragen; ſie können bei einem Verkauf des Hauſes dem Käufer keinen rechtsgültigen Beſitztitel geben. Auch wiſſen wir nicht, wer letzteres tun könnte. Die Erfahrung in jüngſter Zeit, näm⸗ lich die faſt unüberwindliche Schwierigkeit beim Verkauf der Anſtalt in Hawthorne, N. Y., hat ſattſam bewieſen, daß die Ehrw. Synode noch keine Vorkehrung getroffen hat, wie ſolches Grundeigentum, das der Synode einmal überſchrieben worden iſt, in legaler, vom Staate er⸗ forderter Weiſe verkauft werden kann, ſelbſt nachdem die Ehrw. Synode den Verkauf beſchloſſen hat. Wir bitten darum, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, daß die Kommiſſion für Emigrantenmiſſion zu New York in den Stand geſetzt wird, die in § 5 des Regulativs niedergelegten Beſchlüſſe der Ehrw. Synode eventuell auch auszuführen. In aller Hochachtung Die Kommiſſion für Emigrantenmiſſion zu New York.