# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1857_S122 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 122 Die Generalsynode der lutherischen Kirche in Preußen vom Jahr 1856. also auch die Union zu Recht erhalten. Sind wir aber unterthänig, so sollen wir das nicht sein um unserer Lieblingssache willen, sondern um Gottes Wort willen. — Dr. Lindner schließt sich der Ansicht der Minorität in der Commission an und verlangt, Dr. G. solle erst den Beweis seiner Lossagung von der Union führen, da ja Kirchengemeinschaft ohne Abendmahlsgemeinschaft undenkbar sei. Auch Pistorius nimmt das auf, da die Aufstellung einer kirchlichen Gemeinschaft nicht im kirchlichen Sinne verwirrend sei, und wenn der Satz schon schwierig sei, der Gegensatz noch viel schwieriger werde. Darum beantragt er die Alternative: Wenn Dr. G. mit dem gastweisen Abendmahlsgehen bei uns gastweises Gehen zum Abendmahl in der Landeskirche, bei den lutherischen Vereinen, oder bei einer ihm lutherisch dünkenden einzelnen Gemeinde verbinden wolle, dann müsse Verweigerung seiner Bitte eintreten; wenn er aber die Abendmahlsgemeinschaft in Summa aufhebt mit der Landeskirche, dann dürfe er nicht zurückgewiesen werden. Freilich sei hiemit ein Stehen unter dem unirten Kirchenregiment nicht zu gestatten; denn die Sünde der Union werde nicht in der Lehre, nicht im Sacrament offenbar, sondern im Kirchenregiment. Die Ketzerei der Landeskirche ist, daß sie erst sich selber setzt und dann den Glauben sucht, also von außen nach innen construirt, während alle richtige und gesunde Entwicklung den umgekehrten Weg gehe. Dr. Besser sagt, wenn im Petitum (der Bitte) des Dr. G. das liegen soll, daß er in Abendmahlsgemeinschaft mit der Landeskirche bleiben will, so ist seine Bitte als offenbar gegen Gottes Wort zurückzuweisen. Wenn aber auch irgend ein Zusammenhang noch bleibe mit der Landeskirche, aber ohne Abendmahlsgemeinschaft, so sei Annahme möglich. Denn durch Aufheben der Abendmahlsgemeinschaft sei die communio externa (äußerliche Gemeinschaft) der Kirche durchbrochen. Wir nennten das Austreten, Dr. G. wolle es nur nicht so nennen. Dr. Kahnis sprach sich über die Sache dahin aus: Er habe von vornherein diese Bitte des Dr. G. für ein tief beklagenswerthes Ereigniß gehalten, da die Synode Nein sagen und das Nein nun gerade diesem Manne gegenüber aussprechen müsse. Es sei schon höchst schmerzlich, daß Christen Christen die Abendmahlsgemeinschaft versagen müßten; aber Lutheraner könnten nicht anders, wenn man zu ihrem Bekenntniß nicht Amen sagen könne. Noch schmerzlicher sei es, wo der andere auch lutherisches Bekenntniß habe. Daß nun ein Lutheraner dem andern dies versagen müsse, weil seine Stellung zur Union eine andere sei, das lasse sich schwerlich erweisen aus dem Wesen des Abendmahls oder der Kirche, sondern vielmehr aus der Stellung der preußischen Lutheraner, die sich gerade in dieser Beziehung in actu protestationis (im Stande der Verweigerung) gegen die Landeskirche befänden. Die Bejahung sei nicht möglich ohne ungeheure, die ganze Stellung umstoßende Consequenzen. Die Verneinung sei nothwendig, aber kurz und deutlich zu begründen und im Schreiben zugleich der tiefe Schmerz darüber auszudrücken.