# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S259 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 45 — Wir halten endlich viertens dafür, daß es wohlgetan wäre, wenn bei der Veröffentlichung der Kandidaten auch mitgeteilt würde, von wem dieſe nominiert worden ſind. Wir glauben, daß dadurch der Aufſtellung mancher unpaſſenden Kandidaten ein Riegel vorge⸗ ſchoben würde. Wir empfehlen daher einer Ehrw. Synode folgende Reſolutionen: 1. Beſchloſſen, daß fortan die Aufſichtsbehörde jeder Anſtalt zugleich deren Wahlbehörde bilde, jedoch in Gemeinſchaft mit dem Allgemeinen Präſes, reſp. einem der Allgemeinen Vizepräſides, ſowie einem Paſtor aus einem der Anſtalt benachbarten Diſtrikt der Synode. 2. Beſchloſſen, daß die Aufſtellung der Kandidaten für eine Pro⸗ feſſur innerhalb drei Wochen nach geſchehener Aufforderung, wie auch die Erhebung etwaiger Proteſte innerhalb drei Wochen nach geſchehe⸗ ner Veröffentlichung der Kandidatenliſte zu geſchehen habe. 3. Beſchloſſen, daß die Wahl eines Profeſſors an dem Ort vollzogen werde, an welchem ſich die Anſtalt befindet. 4. Beſchloſſen, daß bei der Veröffentlichung der Kandidaten mit⸗ geteilt werde, von wem dieſe nominiert worden ſind. Der Wahlmodus, wie er ſich im „Synodalhandbuch“ findet, würde daher etwa folgende Änderungen erfahren: Kap. V. B, § 4, Abſchnitt 1, würde ſo lauten: Die Erwählung der Lehrer an den Anſtalten der Allgemeinen Synode geſchieht durch ein Wahlkollegium, das aus den Gliedern der betreffenden Aufſichtsbehörde, dem Allgemeinen Präſes, reſp. einem der Allgemeinen Vizepräſides und einem Paſtor aus einem der Anſtalt benachbarten Diſtrikt der Synode beſteht. Dieſes Kollegium ſtellt Kandidaten für das vakante Lehramt auf, aus welchen der Lehrer durch die Glieder des Wahlkollegiums ge⸗ wählt wird, wobei die abſolute Stimmenmehrheit entſcheidet. Jedoch hat das Lehrerperſonal und jede Gemeinde das Recht, eine gewiſſe Per⸗ ſon als Kandidaten für das vakante Lehramt mit aufzuſtellen. Dies muß aber binnen drei Wochen nach der im „Lutheraner“ veröffentlichten Anzeige geſchehen. Bei der Veröffentlichung der Kandidaten ſoll ſtets bemerkt werden, von wem dieſe nominiert worden ſind. Kap. V, B, § 4, Abſchnitt 2: Vier Wochen wäre abzuändern in: drei Wochen. Kap. V, B, § 4, Abſchnitt 3: Nach den Worten „Unmittelbar nach der Wahl“ wäre der Satz einzufügen: welche an dem Ort ſtatt⸗ findet, an welchem ſich die Anſtalt befindet. Kap. V, B, § 4, Abſchnitt 4: Vier Wochen wäre abzuändern in: drei Wochen. In den „Weiteren Beſtimmungen“ zu Kap. V, B, § 4 wären fol⸗ gende Änderungen zu machen: Abſchnitt 2 und 5 wären zu ſtreichen. Abſchnitt 6 dürfte ſo lauten: Falls ein Glied des Wahlkollegiums als Kandidat für eine Profeſſur aufgeſtellt wird, ſo ſoll dieſer ſich nicht