# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S257 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 43 — tüchtigſten Männer haben. Zwar wird es auch dem Allgemeinen Präſes zur Pflicht gemacht, ſämtliche Lehranſtalten jährlich einmal zu beſuchen (l. c., S. 24) und die Aufſicht über ſämtliche Lehrer zu führen (l. c., S. 23). Aber wie iſt das bei den vielen Amtsgeſchäften möglich, zumal wenn der Allgemeine Präſes noch eine Profeſſur oder ein Pfarramt mit zu verſehen hat? Weil wir nun der überzeugung ſind, daß die Wahl unſerer Pro⸗ feſſoren billiger, leichter und für die Anſtalten vorteilhafter geſchehen kann, und daß die Aufſicht über den Unterricht in unſern Anſtalten eine beſſere ſein ſollte, ſo erlauben wir uns, der Ehrw. Delegatenſynode folgende Vorſchläge zu machen: 1. Die Aufſtellung der Kandidaten für unſere Lehranſtalten bleibt wie bisher. 2. Das bisherige Wahlkollegium wird aufgehoben. 3. Für jede Lehranſtalt der Synode wird ein Wahlkollegium er⸗ wählt, und zwar aus dem Diſtrikt, in welchem die Anſtalt ſich befindet. Sind zwei Anſtalten in einem Diſtrikt, dann werden zwei Wahlkollegien aus dem Diſtrikt gewählt. 4. Dieſes Wahlkollegium ſoll aus ſechs Gliedern des Miniſteriums beſtehen. Die Aufſichtsbehörde, zuſammen mit der Fakultät oder dem Kollegium, hat in dem Wahlkollegium eine Kollektivſtimme. Die Wahl⸗ kollegien für die Lehrerſeminare ſollen aus vier Paſtoren und zwei Lehrern zuſammengeſetzt ſein. 5. Für die Wahlkollegien gelten alle Beſtimmungen der Synode für das bisherige Wahlkollegium. (Synodalhandbuch, S. 14. 16. 37 ff.) 6. Die Glieder der einzelnen Wahlkollegien werden in der Weiſe erwählt, daß jeder betreffende Diſtrikt in dem Jahre vor der Delegaten⸗ ſynode aus ſeiner Mitte die nötigen Perſonen erwählt und dieſe Wahl im folgenden Jahre der Delegatenſynode zur Annahme, reſp. Ver⸗ werfung oder Verbeſſerung vorlegt. 7. Jedes Wahlkollegium hat die Aufſicht über den ganzen Unter⸗ richt der ihm unterſtellten Anſtalt zu führen und, falls die Wahl eines Profeſſors ſich als verfehlt herausſtellt, dafür zu ſorgen, daß derſelbe baldmöglichſt in das Pfarr⸗, reſp. Lehramt zurückberufen werde. 8. Bei Abſetzung eines Anſtaltslehrers tritt das betreffende Wahl⸗ kollegium, zuſammen mit dem Allgemeinen Präſes, an die Stelle der Diſtriktspräſides. Zur Abſetzung eines Lehrers genügen fünf Stimmen dieſer Behörde. Mit der Abſetzung eines Lehrers hört ſeine Beſoldung und freie Wohnung auf. 9. Jedes Wahlkollegium hat zuſammen mit der Aufſichtsbehörde den von der Fakultät ausgearbeiteten Stundenplan zu prüfen und zu begutachten. Dieſes ſoll jedes Jahr geſchehen. In aller Hochachtung die Arlington Heights⸗Spezialkonferenz. In deren Namen unterzeichnen: E. Werfelmann, Vorſitzer. W. Lewerenz, Sekretär.